Stolperfalle Facebook-Impressum

Ulrike Haferstroh

Ulrike Haferstroh (Foto: Haferstroh)

Das Internet ist im Berufsalltag der Ärzte und Zahnärzte angekommen. Immer mehr Mediziner nutzen inzwischen die Chancen über Praxishomepage, Profile in Bewertungsportalen und nicht zuletzt mit Fanpages auf Facebook, Patienten auf sich und ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Viele haben auch Facebook für sich entdeckt, um ihre Praxis vorzustellen, allgemeine Informationen, aber auch ganz aktuelle Meldungen zu verbreiten. Mit Facebook können Ärzte schnell und unkompliziert die Patienten erreichen, für die Facebook inzwischen zum Alltag gehört – in Deutschland allein gibt es immerhin mehr als 20 Millionen aktive Facebook-Nutzer.

Aber eine eigene Facebook-Fanpage ist nicht eben mal schnell erstellt. So einfach die technischen Aspekte dabei auch sein mögen, einige rechtliche Aspekte wie Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) müssen unbedingt beachtet werden. „Auch Social-Media-Accounts, zum Beispiel Facebook-Accounts, müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht rein privat genutzt werden“, so Kathrin Berger, Anwältin für IT-Recht.
Bisher wurden die rechtlichen Anforderungen von vielen geschäftsmäßigen Betreibern von Facebook-Fanpages eher locker gehandhabt – ganz nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“.
Dass dies nicht ewig so weiterlaufen würde, war vielen schon klar. Eine erste Klage wegen eines Facebook-Impressums wurde eingereicht, und das Urteil liegt nun vor: Am 19. August 2011 hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass die angeklagte Betreiberin einer Fanpage auf Facebook ihr Impressum nicht wie im Paragraf 5 TMG vorgeschrieben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitgestellt hatte. Dies wird jedoch von allen Webseiten oder Profilen im Internet und in sozialen Netzwerken verlangt, die geschäftsmäßig genutzt werden Das gilt also auch für eventuell vorhandene Twitter-Accounts oder Youtube-Channels.
In dem vorliegendem Fall bestand das Problem, dass das Impressum der abgemahnten Seite zwar vorhanden, jedoch nicht unmittelbar, mit wenigen Klicks erreichbar war – es war als Link unter dem Reiter Info auf der Facebook-Fanpage versteckt –, nicht leicht erkennbar und nicht korrekt bezeichnet. Die Betreiberin der Facebook-Fanpage wurde abgemahnt und bei einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angemahnt. Jetzt steht die Angst vor weiteren Abmahnungen im Raum. Dieser Gefahr kann man relativ einfach entgegen wirken, indem man mit wenig Aufwand der Impressumspflicht nachkommt.

Informationen, die ein Impressum enthalten muss
Was in ein Impressum gehört, ist klar festgelegt in Paragraf 5 TMG, Allgemeine Informationspflichten:

  • Name (Vor- und Zunamen müssen ausgeschrieben werden) und Anschrift des Betreibers, dazu gehören Telefonnummer und E-Mailadresse,
  • Handelsregisternummer,
  • Umsatzsteuernummer.

Ärzte und Zahnärzte müssen darüber hinaus Angaben machen

  • zur Kammer, der sie angehören,
  • zu den berufsrechtlichen Regelungen sowie
  • zu ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung.

Das sind wichtige Angaben, die in jedes vollständige Impressum gehören. Diese Angaben müssen nicht auf der Facebook-Seite aufgelistet werden, wenn es eine Webpräsenz des Arztes gibt, auf die verlinkt werden kann und auf der alle notwendigen Angaben des Impressums für den Arzt enthalten sind.

Welche Möglichkeiten hat man als Betreiber einer Facebook-Fanpage, dieses Impressum einzubinden?

Quelle: Gerd Altmann, pixelio.de

Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Nutzer muss, sobald er eine Fanpage betritt, schnell und unkompliziert erkennen können, wer der Verantwortliche für die Inhalte ist. Das Impressum muss also auf der Startseite unter dem Reiter Pinnwand angelegt werden und unmittelbar, also spätestens mit einem weiteren Klick, erreichbar sein.

  • Eine einfache Variante ist die Verlinkung im Infofeld. Das Infofeld befindet sich direkt auf der Hauptseite unter den Reitern am linken Rand. Den direkten Link zur Impressumsseite dort unterzubringen, ist für manche Betreiber nicht die eleganteste Variante, da viele dort andere Inhalte wie eine Begrüßung oder den Link zu Hauptwebseite untergebracht haben. Wichtig bei einer Verlinkung zu Praxishomepage ist, dass dort das vorliegende Impressum korrekt ist und auch auf die inhaltliche Veranwortung für die Social-Media-Plattformen ausweist.
  • Für die zweite Variante nutzt man eine auf Facebook frei verfügbare Applikation namens Static Facebook Markup Language, FBML. Sie ermöglicht es, FBML-Reiter für die Facebookpage zu erstellen. So geht’s: Eine FBML-Anwendung suchen und dann „auf meiner Seite anwenden“. Mit wenigen Klicks kann man eine Unterseite für seine Fanpage erstellen, die man selbst benennen und mit Inhalten füllen kann. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass FBML von Facebook nicht mehr unterstützt wird. Man kann zwar noch die FBML-Statics auf Facebook anwenden, aber bis zum Juni 2012 müssen die FBML-Reiter zum Beispiel durch iFrametabs ersetzt werden.
  • Eine dritte Möglichkeit bietet zurzeit das Social-Media-Team auf Facebook an (facebook.com/SocialMediaTeam.de). Auf der Fanpage des Social-Media-Teams werden Free-Menü-Tabs angeboten, die man mit wenigen Klicks zu seiner eigenen Fanpage hinzufügen kann. Dann kann man die vorgegebenen Felder im Impressums-Tab mit seinen Daten füllen. Die erweiterten Angaben, die Ärzte im Impressum angeben müssen, also zur Kammerzugehörigkeit oder Berufsbezeichnung, etc., müssen hier allerdings im Freitextfeld untergebracht werden.
  • Die wohl optisch ansprechenste Variante wird über iFrametabs realisiert. iFrametabs sehen schöner aus, weil sie individueller zu gestalten sind und sie bieten generell mehr Möglichkeiten, interaktive Tab-Apps zu entwickeln. Aber sie sind aufwendiger umzusetzen, da man Grundkenntnisse über diese Anwendung mitbringen muss.

Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass Sie der Impressumspflicht nachkommen und so dem Schreckgespenst Abmahnung entgehen!
Ulrike Haferstroh, Berlin

Interessante Links:
• Blog von Kathrin Berger, (Anwältin für IT-Recht, Dr. Pfalzer Berger Rechtsanwälte, Blog: www.kathringibtdirrecht.de,

• Social Media Team auf Facebook, www.facebook.com/SocialMediaTeam.de,

• Blog von Schwindt PR, halten unter anderen einen Guide für die Erstellung von iFrametabs bereit: www.schwindt-pr.com,

• Unternehmensblog von imedo.de, www.blog.imedo.de

This page as PDF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

*