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Stolperfalle Facebook-Impressum

Ulrike Haferstroh [1]

Ulrike Haferstroh (Foto: Haferstroh)

Das Internet ist im Berufsalltag der Ärzte und Zahnärzte angekommen. Immer mehr Mediziner nutzen inzwischen die Chancen über Praxishomepage, Profile in Bewertungsportalen und nicht zuletzt mit Fanpages auf Facebook, Patienten auf sich und ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Viele haben auch Facebook für sich entdeckt, um ihre Praxis vorzustellen, allgemeine Informationen, aber auch ganz aktuelle Meldungen zu verbreiten. Mit Facebook können Ärzte schnell und unkompliziert die Patienten erreichen, für die Facebook inzwischen zum Alltag gehört – in Deutschland allein gibt es immerhin mehr als 20 Millionen aktive Facebook-Nutzer.

Aber eine eigene Facebook-Fanpage ist nicht eben mal schnell erstellt. So einfach die technischen Aspekte dabei auch sein mögen, einige rechtliche Aspekte wie Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) müssen unbedingt beachtet werden. „Auch Social-Media-Accounts, zum Beispiel Facebook-Accounts, müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht rein privat genutzt werden“, so Kathrin Berger, Anwältin für IT-Recht.
Bisher wurden die rechtlichen Anforderungen von vielen geschäftsmäßigen Betreibern von Facebook-Fanpages eher locker gehandhabt – ganz nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“.
Dass dies nicht ewig so weiterlaufen würde, war vielen schon klar. Eine erste Klage wegen eines Facebook-Impressums wurde eingereicht, und das Urteil liegt nun vor: Am 19. August 2011 hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass die angeklagte Betreiberin einer Fanpage auf Facebook ihr Impressum nicht wie im Paragraf 5 TMG vorgeschrieben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitgestellt hatte. Dies wird jedoch von allen Webseiten oder Profilen im Internet und in sozialen Netzwerken verlangt, die geschäftsmäßig genutzt werden Das gilt also auch für eventuell vorhandene Twitter-Accounts oder Youtube-Channels.
In dem vorliegendem Fall bestand das Problem, dass das Impressum der abgemahnten Seite zwar vorhanden, jedoch nicht unmittelbar, mit wenigen Klicks erreichbar war – es war als Link unter dem Reiter Info auf der Facebook-Fanpage versteckt –, nicht leicht erkennbar und nicht korrekt bezeichnet. Die Betreiberin der Facebook-Fanpage wurde abgemahnt und bei einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angemahnt. Jetzt steht die Angst vor weiteren Abmahnungen im Raum. Dieser Gefahr kann man relativ einfach entgegen wirken, indem man mit wenig Aufwand der Impressumspflicht nachkommt.

Informationen, die ein Impressum enthalten muss
Was in ein Impressum gehört, ist klar festgelegt in Paragraf 5 TMG, Allgemeine Informationspflichten:

Ärzte und Zahnärzte müssen darüber hinaus Angaben machen

Das sind wichtige Angaben, die in jedes vollständige Impressum gehören. Diese Angaben müssen nicht auf der Facebook-Seite aufgelistet werden, wenn es eine Webpräsenz des Arztes gibt, auf die verlinkt werden kann und auf der alle notwendigen Angaben des Impressums für den Arzt enthalten sind.

Welche Möglichkeiten hat man als Betreiber einer Facebook-Fanpage, dieses Impressum einzubinden?

Quelle: Gerd Altmann, pixelio.de [2]

Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de [3]

Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Nutzer muss, sobald er eine Fanpage betritt, schnell und unkompliziert erkennen können, wer der Verantwortliche für die Inhalte ist. Das Impressum muss also auf der Startseite unter dem Reiter Pinnwand angelegt werden und unmittelbar, also spätestens mit einem weiteren Klick, erreichbar sein.

Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass Sie der Impressumspflicht nachkommen und so dem Schreckgespenst Abmahnung entgehen!
Ulrike Haferstroh, Berlin

Interessante Links:
• Blog von Kathrin Berger, (Anwältin für IT-Recht, Dr. Pfalzer Berger Rechtsanwälte, Blog: www.kathringibtdirrecht.de [4],

• Social Media Team auf Facebook, www.facebook.com/SocialMediaTeam.de [5],

• Blog von Schwindt PR, halten unter anderen einen Guide für die Erstellung von iFrametabs bereit: www.schwindt-pr.com [6],

• Unternehmensblog von imedo.de, www.blog.imedo.de [7]