Wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden – Mitarbeiterfotos müssen umgehend aus dem Internet entfernt werden

Internet (Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)

Unternehmen sind häufig im Web – und auch ihre Mitarbeiter. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Jedes Unternehmen, das etwas auf sich zählt, ist heutzutage im Internet präsent. Auf den Webseiten finden sich regelmäßig Informationen zum Unternehmen und dessen Produkten. Aber auch die Vorstellung der Mitarbeiter und die Einbindung ihrer Profile in Unternehmensblogs sind inzwischen weit verbreitete Praxis. Der Arbeitgeber benötigt dafür die Einwilligung des Arbeitnehmers. Probleme können auftauchen, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Denn mit der Beendigung könnte die ursprünglich erteilte Einwilligung automatisch erlöschen.

 

Bilderrahmen (Foto: Erika Grazilis, pixelio.de)

Fotos ehemaliger Mitarbeiter müssen komplett aus dem Unternehmensauftritt entfernt werden. Foto: Erika Grazilis / pixelio.de

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Az.: 19 SaGa 1480/11). Eine Mitarbeiterin willigte zunächst ein, dass ihr Profil mit Foto auf der Homepage und in einem News-Blog vorgestellt wird. Nach ihrem Ausscheiden in der Probezeit verlangte die Mitarbeiterin die Löschung der Daten von beiden Webseiten.

Der ehemalige Arbeitgeber entfernte die Daten von der Homepage. Die Daten aus dem News-Blog wurden jedoch nicht gelöscht. Zur Begründung führte der ehemalige Arbeitgeber aus, dass der Wegfall der Einwilligung nicht für eine Veröffentlichung in einem Newsletter gelten könne. Es sei dem Unternehmen nicht zuzumuten, bei Austritt von Mitarbeitern stets alle Hinweise auf einen Beitritt dieser aus Newsbeiträgen auf den Internetseiten des Unternehmens zu beseitigen.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt als auch das Landesarbeitsgericht Hessen sahen das anders, so Franzen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde das Unternehmen verpflichtet, die persönlichen Daten der Klägerin und das Foto von allen Seiten ihrer Internetdarstellung zu löschen. Bei dem Beitrag handele es sich um einen Beitrag mit werblichen Charakter. Das sei für die Klägerin angesichts der nunmehr bestehenden Konkurrenzsituation nicht hinnehmbar.

 

Praxistipp: Unternehmen, die über ähnliche Internetpräsenzen verfügen, sollten in ihrer Organisation des Trennungsmanagements die Bereinigung des Internetauftrittes als einen zu erledigenden Punkt aufnehmen. Geschieht dies nicht, droht gerade in den Fällen, in denen der Mitarbeiter nicht freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidet, eine juristische Auseinandersetzung, die mit vermeidbaren Kosten verbunden sein kann.

Der ausgeschiedene Mitarbeiter kann das Unternehmen mit anwaltlichem Schreiben und unter kurzer Fristsetzung auffordern, die Daten zu entfernen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann der ausgeschiedene Mitarbeiter den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Dieser kann stattgegeben werden, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter Gründe vortragen kann, die den Fall als dringend erscheinen lassen. Solche Gründe können etwa das Entstehen von Wettbewerbsnachteilen sein. Die Gerichts- und Anwaltskosten hat dann das Unternehmen zu tragen.

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