Datenschutz: Gefährliche Mitarbeiter-Postings im Internet

Nicht nur Zahnärzte, sondern auch deren Mitarbeiter posten zunehmend etwas aus der Praxis im Internet. Das kann strafrechtlich gefährlich werden, aber auch der Praxis schaden. Deshalb sollte der Zahnarzt seine Mitarbeiter genau aufklären, was sie nicht dürfen, und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Zahnärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) bedroht jede Verletzung dieser Pflicht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Außerdem drohen berufsrechtliche Folgen bis zu einer Entziehung der Approbation.

Ein unbedachter Post in sozialen Netzwerken kann schnell zur Abmahnung und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Foto: Fotolia/Picture Factory

Ein unbedachter Post in sozialen Netzwerken kann schnell zur Abmahnung und zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Foto: Fotolia/Picture Factory

Weniger bekannt ist, dass die gleiche Strafe nach Paragraf 203, Absatz 3 StGB auch für ihre „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und denen, „die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“, gilt. Mit anderen Worten: Wenn ein angestellter Zahnarzt, eine ZFA oder eine Auszubildende die Schweigepflicht verletzen, drohen auch ihnen strafrechtliche Konsequenzen.

Niemals Rückschluss auf einen Patienten ermöglichen

Deshalb gilt für die Mitarbeiter genauso wie für den Chef, dass aus ihren Postings unter gar keinen Umständen irgendein Rückschluss auf einen Patienten möglich sein darf. Dies gilt selbst dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Behandlung erfolgte.
Geschützt wird schon die Tatsache, dass der betreffende Mensch zur Behandlung in der Zahnarztpraxis war. In den seltensten Fällen wird ein Mitarbeiter ausdrücklich posten, dass der Patient X zur Entfernung aller seiner schlecht gepflegten Zähne in der Praxis war. Allerdings können zumindest einige Menschen, zum Beispiel Freunde und Nachbarn, einen Patienten schon aus wenigen Details wie einem auffälligen Zahn oder besonderen Lebensumständen identifizieren. Oder es steht auf einem geposteten Röntgenbild der Name des Patienten …
Die Identifizierung wird dadurch erleichtert, dass das Posting meistens nicht anonym erfolgt: Aus dem Namen und dem sonstigen Auftritt der Mitarbeiterin kann dann oft auf die Praxis geschlossen werden.

Negatives Praxisimage vermeiden

Beim Posting durch Mitarbeiter drohen aber nicht nur Gefahren wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Es kann auch ein negatives Image der Praxis entstehen. Wenn sich zum Beispiel eine Mitarbeiterin negativ über einen Patienten äußert („heute war ein echtes Mundschwein da“), wird das viele Leser nicht ermutigen, diese Praxis aufzusuchen. Schließlich besteht die Gefahr, demnächst selbst Gegenstand eines solchen herablassenden Kommentars zu werden. Selbst wenn Identität sicher geschützt wird, will das keiner über sich lesen.
Zu einem negativen Image können auch Berichte über Vorgänge in der Praxis beitragen, zum Beispiel defekte Geräte oder Streit unter den Mitarbeitern oder gar mit dem Chef. Niemand geht gern in eine Praxis, in der ein schlechtes Betriebsklima herrscht oder von der man im Internet liest, welche Fehler andere Mitarbeiter oder gar der Chef gemacht haben.

Keine Diffamierung im Praxis-Intranet oder bei WhatsApp

Übrigens: Herablassende Äußerungen über Chef und Kollegen haben auch im Praxis-Intranet oder bei WhatsApp nichts zu suchen. Jeder gute Chef wird sich über konstruktive und sachliche Kritik freuen, aber selbst diese sollte nur einem kleinen Kreis bekannt werden. Schließlich können auch an sich gut gemeinte Fotos aus der Praxis gefährlich werden. Findige Augen können darauf veraltete Geräte oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften erkennen. Dann droht nicht nur Ärger mit der Aufsichtsbehörde, es gibt auch Fälle, dass Kollegen einem unliebsamen Konkurrenten schaden wollen.

Ärger mit der Aufsichtsbehörde

Angesichts dieser Gefahren muss jeder Zahnarzt seinen Mitarbeitern auf die Tasten schauen, also dafür sorgen, dass diese nicht im Internet gefährliche Postings verbreiten. Vorsichtshalber sollte er meines Erachtens seinen Mitarbeitern generell verbieten, irgendetwas zu posten, was mit der Praxis zu tun hat, es sei denn, er hat das geplante Posting vorher gesehen und ausdrücklich genehmigt. Ein solches Verbot muss in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, ältere Arbeitsverträge sollten durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ergänzt werden. Vorsichtshalber sollte darauf hingewiesen, dass die ärztliche Schweigepflicht sehr weit ausgelegt wird und auch zum Beispiel gegenüber den Eltern oder Partnern gilt.

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 Arbeitsplatz in Gefahr

Wenn nun ein Mitarbeiter gegen dieses Verbot verstößt, muss das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Regelmäßig wird eine fristlose Kündigung bei einem einmaligen Verstoß nicht zulässig sein. Jedoch sollte eine deutliche schriftliche Abmahnung erfolgen, in der auf die Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes hingewiesen wird.

RA Dr. Wieland Schinnenburg, Zahnarzt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

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