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Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt: Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht einfach einbehalten, wenn Versicherte mit Beiträgen im Rückstand sind. Das Urteil vom 19. Mai 2026 ändert eine gängige Praxis mit unmittelbaren Folgen für Patienten, Krankenkassen und Praxen.
Grundsatz: Karte bleibt auszustellen
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein rechtlicher Anspruch der Kassen, die eGK wegen Zahlungsrückständen zu sperren oder zurückzubehalten. Versicherte haben demnach einen Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung der Karte, auch wenn die Kasse den Leistungsanspruch vorübergehend ruhen lässt.
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Die Entscheidung hebt ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf und trifft damit eine verbindliche Aussage für vergleichbare Fälle in Bayern.
Wann Leistungen ruhen — und was weiterhin gilt
Das LSG bestätigt, dass der Anspruch auf bestimmte Leistungen ruht, wenn Versicherte trotz Mahnung seit mindestens zwei Monaten mit Beiträgen im Rückstand sind. Gleichwohl bleiben einige Leistungen von diesem Ruhen ausgenommen.
- Weiter gewährleistet: Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten.
- Weiter gewährleistet: Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.
- Weiter gewährleistet: Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft.
Andere Leistungen — etwa Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe — können vom Ruhen betroffen sein. Entscheidend ist, dass solche Einschränkungen nicht dadurch umgesetzt werden dürfen, dass die eGK vorenthalten wird.
Elektronische Kennzeichnung statt Kartenentzug
Das Gericht betont, dass ein Ruhen von Leistungsansprüchen nur systemkonform durch eine elektronische Markierung auf der Karte kenntlich gemacht werden kann. Die Praxis, betroffenen Versicherten stattdessen Berechtigungsscheine auszustellen und die eGK zurückzubehalten, sei rechtlich unzulässig.
Diese Unterscheidung ist relevant, weil Berechtigungsscheine in vielen Fällen nicht für die Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen vorgesehen sind, sondern eher für ergänzende Hilfen wie Heilmittel oder Haushaltshilfe.
Was das Urteil praktisch bedeutet
Für Versicherte: Wer seine Karte nicht erhält, obwohl er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann die Aushändigung der eGK verlangen. Das Urteil bietet Betroffenen eine sofortige Argumentationsbasis gegenüber ihrer Kasse.
Für Praxen und Leistungserbringer: Ärzte und Zahnärzte sollten darauf achten, dass Patientinnen und Patienten nicht allein wegen fehlender eGK von einer Behandlung ausgeschlossen werden, solange die Leistung nicht ausdrücklich vom Ruhen erfasst ist.
Fallbeispiel
Geklagt hatte eine pflichtversicherte Rentnerin, die über längere Zeit nur teilweise Beiträge gezahlt hatte und deshalb mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand war. Die Krankenkasse stellte das Ruhen der Ansprüche fest und verweigerte anschließend die Ausstellung einer neuen eGK; stattdessen wurden Berechtigungsscheine angeboten. Vor dem Bayerischen LSG hatte die Klägerin Erfolg.
Gerichtsdaten: Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 5 KR 96/23, Urteil vom 19. Mai 2026.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für ähnliche Streitfälle und fordert die Krankenkassen zugleich technisch und organisatorisch heraus: Wenn ein Ruhen zu kennzeichnen ist, muss dies künftig über die vorgesehenen elektronischen Mechanismen erfolgen — nicht durch Weggabe der Karte.












