GOÄ-Reform: Patienten drohen höhere Arztrechnungen

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Die Gebührenordnung für Ärzte steht vor einer Neuauflage, die viele private Abrechnungen grundlegend verändern könnte. Wer jetzt weiß, welche Leistungen aufgewertet werden und welche Fachrichtungen womöglich verlieren, kann seine Praxisabläufe und Finanzen rechtzeitig anpassen.

Warum die GOÄ jetzt neu gefasst wird

Die geltende GOÄ stammt aus dem Jahr 1982; seither gab es nur punktuelle Korrekturen. Viele Leistungen der modernen Medizin – vor allem digitale Angebote und zeitintensive Gesprächsleistung – lassen sich mit dem alten System kaum abbilden.

Aus diesem Grund wurde ein umfassender Neuentwurf erarbeitet, der die privatärztliche Abrechnung an heutige medizinische und technische Standards anpassen soll.

Zeithorizont: Wie realistisch ist ein Start 2027?

Am 29. Mai 2025 hat der Deutsche Ärztetag in Leipzig dem überarbeiteten GOÄ-Entwurf zugestimmt und die Vorlage an das Bundesgesundheitsministerium übergeben. Seither läuft die ministerielle Prüfung.

Nach Einschätzung der Bundesärztekammer ist ein Inkrafttreten frühestens zum 1. Januar 2027 denkbar – vorausgesetzt, die Prüfungen und das parlamentarische Verfahren verlaufen ohne Verzögerungen.

  1. Prüfung und Freigabe durch das Bundesgesundheitsministerium
  2. Abstimmung mit Bundes- und Landesfinanzministerien
  3. Verfahren im Bundeskabinett und Bundesrat sowie mögliche redaktionelle Anpassungen

Bis alle politischen Hürden genommen sind, bleibt der genaue Starttermin offen. Entscheidend ist, wie schnell die beteiligten Stellen zu einem Konsens kommen.

Was der Entwurf in Zahlen und Prinzipien verändert

Der aktuelle Entwurf schafft ein deutlich feineres Abrechnungsraster: insgesamt rund 5.600 Ziffern, darunter etwa 4.200 Hauptleistungen und ca. 1.400 Zuschläge. Damit sollen Leistungen sehr konkret abgebildet werden – von Videosprechstunde bis Nachsorge.

Bereich Bislang Entwurf – neu
Digitale Leistungen Spärlich erfasst Systematische Integration (Telemedizin, ePA, DiGA)
Analogleistungen Breite Verwendung Weitgehender Wegfall; eigene Ziffern für jede Leistung
Gespräche Teilweise niedrig bewertet Aufwertung; höhere Gewichtung für ärztliche Zuwendung
Preisbildung Starrer Steigerungssatz Einzelpreisfähige Zuschläge statt pauschaler Faktoren; Zuschläge bis zum 5‑fachen möglich

Eine weitere wichtige Neuerung: Geplant ist eine ständige Überprüfung durch eine Kommission (GeKo), die Aktualisierungen künftig regelmäßig empfiehlt. Praxisnahe Tests mit realen Abrechnungsfällen laufen bereits seit 2022, um Praxistauglichkeit und Kostenfolgen zu prüfen.

Gewinner und Verlierer: Erste Erwartungen

Die Auswirkungen fallen je nach Fachrichtung sehr unterschiedlich aus. Einige Disziplinen dürften von der Neuausrichtung deutlich profitieren, andere sehen Risiken für ihre Honorare.

  • Profiteure: Hausärzte und andere Felder mit hoher Gesprächsintensität – bessere Vergütung für Beratung, Koordination und zeitintensive Betreuung.
  • Psychotherapie: Mehr Abrechnungsspielraum durch neue, spezifische Ziffern für Kurzzeit- und Akutinterventionen.
  • Fächer unter Druck: Technisch orientierte Bereiche wie Radiologie oder Labormedizin könnten schlechter gestellt werden, da technische Leistungen im Entwurf niedriger bewertet werden.
  • Patienten: Potenziell transparenterere Rechnungen und eine bessere Abbildung digitaler Angebote – jedoch abhängig von Erstattungspraxis der privaten Kassen.

Psychotherapie

Für psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte bringt der Entwurf neue, spezifische Abrechnungsoptionen. Diese sollen besonders kürzere, akut orientierte Behandlungsformen und Sprechstunden besser abbilden.

Unklar bleibt, wie einzelne private Kostenträger Kombinationen von Ziffern übernehmen werden; hier sind Abstimmungen und Urteile zu erwarten.

Radiologie und diagnostische Fächer

In der radiologischen Versorgung hat der Entwurf Kritik hervorgerufen: Mitglieder der Fachgesellschaften sehen erhebliche Einbußen, da viele technische Leistungen schlechter bewertet werden sollen. Ob diese Befürchtungen eintreten, hängt vom finalen Text und möglichen politisch-verhandelten Korrekturen ab.

Wichtig zu wissen: Tierärztliche Abrechnung bleibt außerhalb der GOÄ; die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist unabhängig und wurde separat angepasst.

Wie Praxen sich jetzt vorbereiten sollten

Die Reform bedeutet nicht nur andere Positionen auf Rechnungen, sondern auch veränderte Dokumentations- und IT-Anforderungen. Empfohlen werden folgende Schritte:

  • Bestandsaufnahme: Welche Leistungen werden häufig analog abgerechnet?
  • Schulung: Ärztliches Personal und Abrechnungsstellen frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.
  • IT-Anpassung: Praxisverwaltungssysteme und Abrechnungsschnittstellen rechtzeitig aktualisieren.
  • Simulation: Abrechnungsproben mit den neuen Ziffern durchführen, um finanziellen Impact zu erkennen.
  • Dialog mit Kostenträgern: Frühzeitige Klärung offener Fragen zur Erstattung bestimmter Kombinationen oder Zuschläge.

Wer diese Schritte jetzt angeht, kann spätere Anpassungskosten reduzieren und Reibungsverluste bei der Umstellung minimieren.

Fazit

Die geplante Neufassung der GOÄ zielt darauf ab, privatärztliche Leistungen präziser und moderner abzubilden. Digitales Arbeiten und die Wertschätzung ärztlicher Zuwendung stehen im Mittelpunkt. Ein Start spätestens 2027 gilt als möglich, hängt jedoch vom Fortgang der Prüf- und Abstimmungsprozesse ab.

Ob einzelne Fachgruppen netto gewinnen oder verlieren, bleibt offen und hängt von Detailentscheidungen im weiteren Verfahren ab. Klar ist: Die Umstellung erfordert jetzt organisatorische und technische Vorbereitung in den Praxen.

Kurzantworten – häufige Fragen

Wie alt ist die derzeitige GOÄ?

Die aktuelle GOÄ stammt aus dem Jahr 1982; seitdem gab es nur punktuelle Anpassungen.

Wer hat den neuen Entwurf erarbeitet?

Die Bundesärztekammer hat den überarbeiteten Entwurf federführend mit Fachgesellschaften, PKV-Vertretern und Beihilfestellen abgestimmt und ihn dem Deutschen Ärztetag vorgelegt.

Wann könnte die neue GOÄ verbindlich werden?

Nach derzeitiger Einschätzung wäre ein Inkrafttreten frühestens ab 2027 möglich, sofern ministerielle Prüfung, Abstimmungen und parlamentarische Verfahren ohne größere Verzögerungen verlaufen.

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