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In Zahnarztpraxen wechselt die Abrechnungslogik oft innerhalb weniger Stunden: Privatleistung nach GOZ, im nächsten Termin BEMA für Kassenpatienten. Wer die Regeln beider Systeme kennt und digitale Abläufe nutzt, vermeidet Fehler, schützt Honorare und verbessert die Liquidität.
GOZ und BEMA im Vergleich
| Merkmal | GOZ (Privat) | BEMA (gesetzlich) |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Privatpatienten, Selbstzahler, Zusatzleistungen | Vertragszahnärztliche Leistungen für GKV-Versicherte |
| Abrechnungsprinzip | Punktwert × Steigerungsfaktor | Bewertungszahl × regionaler Punktwert |
| Flexibilität | Steigerungsfaktor 1,0–3,5 (standard 2,3), darüber nur mit schriftlicher Vereinbarung | Keine Faktoren; Punktwert regional verhandelt (Teil 5 bundeseinheitlich) |
| Liquidität / Auszahlung | Sofortabrechnung üblich | Quartalsweise Abrechnung; Auszahlung verzögert |
| Dokumentation | Schriftliche Aufklärung und Begründung bei erhöhten Sätzen Pflicht | Leistungsvorgaben und materialbedingte Einschränkungen |
Privatabrechnung: Worum es bei der GOZ wirklich geht
Die GOZ bestimmt, welche zahnärztlichen Leistungen privat berechnet werden und wie das Honorar zu ermitteln ist. Grundlage sind die in der Gebührenordnung hinterlegten Punktwerte. Der aktuell geltende Punktwert beträgt 5,62421 Cent.
Zu jeder Leistung gehört ein definierter Punktwert. Daraus ergibt sich das Entgelt, wenn dieser Punktwert mit dem gewünschten Steigerungsfaktor multipliziert wird. Der Praxisalltag fordert, dass erhöhte Sätze fachlich begründet und schriftlich in der Patientenakte festgehalten werden — pauschale Formulierungen genügen nicht.
Wichtige Regeln auf einen Blick:
- Steigerungsfaktor: übliche Bandbreite 1,0–3,5; der Standard liegt bei 2,3.
- Über 3,5-fach: nur mit vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung möglich.
- Aufklärung: Patienten sind vor Behandlungsbeginn schriftlich über Kosten zu informieren.
Rechenbeispiele (vereinfacht):
Leistung mit 80 Punkten bei Faktor 2,3: 80 × 5,62421 Cent × 2,3 = 10,35 €.
Bei Faktor 3,0: 80 × 5,62421 Cent × 3,0 = 13,49 €.
Analogabrechnung nach § 6 GOZ
Neue oder nicht explizit gelistete zahnärztliche Leistungen können analog abgerechnet werden, wenn eine vergleichbare GOZ-Position hinsichtlich Art, Zeit- und Kostenaufwand herangezogen wird. Auch hier gilt: schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Leistung ist Voraussetzung für Durchsetzbarkeit.
BEMA: Festgelegte Werte, regionale Unterschiede
Der BEMA definiert, was für gesetzlich Versicherte erstattet wird — inklusive Einschränkungen bei Materialien und Techniken. Statt Steigerungsfaktoren gibt es Bewertungszahlen; der daraus resultierende Betrag hängt vom regionalen Punktwert ab, den die jeweilige KZV mit den Krankenkassen aushandelt.
Wesentliche Unterschiede zur GOZ:
- Keine Mischkalkulation über Faktoren.
- Punktwerte variieren je nach KZV-Bezirk; Teil 5 (Zahnersatz) ist bundeseinheitlich geregelt.
- Abrechnung läuft meist quartalsweise — das kann die Liquidität belasten.
Beispiel: Eine einflächige Kompositfüllung (BEMA-Position 13a) mit 32 Bewertungszählern ergibt bei einem angenommenen Punktwert von 1,20 € 32 × 1,20 € = 38,40 €. Tatsächliche Punktwerte prüfen Praxen regelmäßig bei ihrer KZV.
Wo die meisten Fehler passieren — und wie Sie sie vermeiden
Die häufigsten Fehler entstehen beim Wechsel zwischen GOZ- und BEMA-Fällen: unklare Dokumentation, fehlende Honorarvereinbarungen, unvollständige Aufklärungsbögen oder schlichtweg falsche Kodierung.
- Trennen Sie GOZ- und BEMA-Fälle organisatorisch und rechnerisch.
- Dokumentieren Sie jede Erhöhung des Steigerungsfaktors fallbezogen und nachvollziehbar.
- Sichern Sie sich schriftliche Vereinbarungen bei Analogleistungen und Zusatzangeboten.
- Führen Sie regelmäßige Schulungen für das Praxispersonal zu Abrechnungsregeln durch.
- Nutzen Sie standardisierte Checklisten oder digitale Formulare für die Patientenaufklärung.
Ein digitaler Workflow reduziert viele Fehlerquellen: elektronische Einwilligungen, automatisierte Prüfungen der Honorarvereinbarung und strukturierte Übergaben an die Abrechnung senken den Administrationsaufwand messbar.
Liquidität sichern: Factoring und digitale Lösungen
Der quartalsweise Abrechnungszyklus im vertragszahnärztlichen Bereich kann Liquiditätsengpässe erzeugen. Externe Factoring-Dienste übernehmen die Forderungsübernahme oder stellen Vorauszahlungen bereit — das glättet Cashflow-Schwankungen.
Parallel dazu führen integrierte digitale Systeme Aufklärung, Honorarvereinbarung und Rechnungsstellung zusammen. Das Ergebnis: weniger Papier, kürzere Durchlaufzeiten und geringeres Risiko, dass Leistungen nicht durchsetzbar sind.
Fazit
GOZ und BEMA folgen unterschiedlichen Logiken: die eine bietet Spielraum bei der Preisgestaltung, verlangt dafür aber transparente Begründungen; die andere ist strikt geregelt, bringt dafür aber planbare Pauschalen. Wer beide Systeme manuell nebeneinander betreibt, erhöht das Fehler- und Ausfallrisiko.
Für Praxen bringt eine gezielte Kombination aus organisatorischen Regeln, klarer Dokumentation und digital unterstützten Prozessen den größten Nutzen: weniger Verwaltungsaufwand, bessere Liquidität und mehr Zeit für die Patientenversorgung.












