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Seit 2025 erleben Zahnärztinnen und Zahnärzte spürbare Veränderungen bei der Praxisfinanzierung: EU-weite Bankenregeln führen zu höheren Kapitalanforderungen und können Kredite verteuern. Für viele Praxisgründer und Übernehmer beantworten diese Regeln eine knappe Frage: Welche Kosten und Sicherheiten sind künftig nötig, um eine Finanzierung realistisch zu planen?
Was hinter den neuen Regeln steckt
Die EU hat die überarbeiteten Bankenregeln in Form der Verordnung CRR III und der Richtlinie CRD VI kodifiziert; in Deutschland wurde die Richtlinie durch das BRUBEG am 25. März 2026 umgesetzt. Gemeinsam führen diese Vorgaben strengere Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute ein und verändern, wie Banken Kredite an Freiberufler und kleine Unternehmen bewerten.
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Warum das jetzt relevant ist: Je höher der Kapitalbedarf einer Bank, desto höher die Kosten, die sie an Kreditnehmende weitergibt – das spürt am Ende der Praxisinhaber bei Zins und Margen.
Output Floor und interne Ratings
Neu ist eine Untergrenze für bankinterne Modelle: Eigenkapitalberechnungen dürfen nicht unter einem bestimmten Anteil gegenüber dem standardisierten Ansatz liegen. Diese Schwelle – der sogenannte Output Floor – steigt schrittweise von 50 % (Start 2025) auf 72,5 % bis 2030. Banken, die bisher mit günstigen internen Ratings arbeiteten, müssen nun mehr Kapital vorhalten.
Für Zahnarztpraxen bedeutet das konkret: Auch wenn das Bankrating positiv ist, kann die Bank regulatorisch gezwungen sein, die Eigenkapitalkosten höher anzusetzen – ein möglicher Grund für höhere Zinsen oder strengere Konditionen.
Wie Besicherungen und Immobilien gewichtet werden
Die neuen Regeln differenzieren stärker nach Art der Sicherheiten. Wohnimmobilien bleiben vergleichsweise vorteilhafter, gewerbliche Flächen wie Praxisräume werden deutlich höher risikogewichtet.
Das heißt: Wer seine Praxis über das Praxisobjekt finanziert, sollte mit höheren Risikogewichten rechnen als bei einer privaten Wohnungsverpfändung. Ein hoher Eigenkapitalanteil beim Erwerb bleibt deshalb ein wirksamer Hebel, um die Banklast zu senken.
| Regel | Einführung / Zeitpunkt | Konsequenz für Praxen |
|---|---|---|
| Output Floor | Schrittweise 2025 → 2030 (72,5 %) | Mehr Eigenkapitalbedarf bei Banken → mögliche Zinssteigerungen |
| Kreditrisiko-Standardansatz | Seit CRR III | Unterschiedliche Risikogewichte; Praxisräume als Gewerbe höher belastet |
| KMU-Unterstützungsfaktor | Weiterhin geltend | Ermäßigte Kapitalanforderung bei kleinen Krediten (≤ €2,5 Mio.) |
| Behandlung des ideellen Praxiswerts | Regelung in CRR III | Goodwill gilt häufig als unbesicherter Teil und erhöht Kreditkosten |
Der ideelle Praxiswert bleibt problematisch
Beim Kauf bestehender Praxen macht der immaterielle Anteil – Patientenzugang, Reputation, eingespieltes Team – oft den größten Posten im Kaufpreis aus. Nach den neuen Regeln zählt dieser «Goodwill» nicht als werthaltige Sicherheit: Banken müssen ihn beim Eigenkapital berücksichtigen und behandeln ihn de facto als ungesichert.
Folge: Werden für den ideellen Anteil keine zusätzlichen, verwertbaren Sicherheiten gestellt, verlangt die Bank höhere Risikoprämien oder verlangt einen höheren Eigenkapitalanteil vom Käufer.
KMU-Erleichterung: Wirksam, aber begrenzt
Zahnarztpraxen fallen in der Regel in die KMU-Kategorie. Der bestehende KMU-Unterstützungsfaktor reduziert für kleine Kreditteile den Eigenkapitalbedarf, konkrete Multiplikatoren gelten bis zu bestimmten Schwellen (zum Beispiel um 2,5 Millionen Euro).
Doch die Entlastung wirkt nur, wenn das interne Rating der Bank das Geschäft als risikoarm einstuft. Verschlechtert sich das Rating, reduziert der Faktor die Belastung kaum noch — kritische Praxisfälle bleiben also anfällig für höhere Kreditkosten.
- Vorteil: Günstigere Behandlung kleinerer Darlehensvolumen.
- Begrenzung: Wirksamkeit abhängig vom internen Rating und Kreditgröße.
- Praxisfolge: Bei größeren Übernahmen (Immobilie + Praxis) verliert der Faktor an Wirkung.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten
Zusätzlich zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben wirken nationale Vorschriften aus dem Zivilrecht auf Kreditbeziehungen ein. Banken kalkulieren Darlehenskonditionen aus Refinanzierungs- und Eigenkapitalkosten; eine vollständige Offenlegung interner Kalkulationsgrundlagen besteht nicht. Gleichwohl müssen Kreditgeber in besonderen Situationen auf existenzgefährdende Risiken hinweisen und dürfen ihren Informationsvorsprung nicht ausnutzen.
Konsequenz für Kreditnehmende: Bei Anzeichen von unangemessenen oder intransparenten Kreditkonditionen lohnt sich die Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung – besonders wenn die Bank Hinweise auf Risiken unterlässt oder Bedingungen einseitig verändert.
Praktische Schritte für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Einige Maßnahmen, die Praxisinteressierte sofort prüfen sollten:
- Frühzeitige Kapitalplanung: Eigenkapitalanteil erhöhen, um günstigere Konditionen zu erhalten.
- Sicherheitenmix überdenken: Wohnimmobilien, Bürgschaften oder zusätzliche werthaltige Sicherheiten prüfen.
- Rating verbessern: Geschäftskennzahlen, Liquiditätsplanung und Absicherungen optimieren.
- Beratung einholen: Bankgespräche dokumentieren und bei Unklarheiten rechtlichen Rat ziehen (z. B. wegen möglicher Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB).
Die neuen EU-Regeln machen die Praxisfinanzierung nicht unmöglich — sie verschieben allerdings die Balance zugunsten höherer Eigenbeteiligung und robusterer Sicherheiten. Wer diese Veränderungen frühzeitig berücksichtigt, kann Kostensteigerungen begrenzen und Finanzierungsprozesse sicherer gestalten.












