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Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen schärfen die Rechtslage rund um Vertretungszahnärzte und ärztliche Haftung – mit konkreten Folgen für Vertragszahnärzte, Vertreter und Patienten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein stuft viele Praxisvertretungen als Arbeitsverhältnis ein; das Oberlandesgericht Düsseldorf grenzt dagegen das sogenannte Patientenprivileg in Haftungsprozessen ein.
Vertreter häufig doch Arbeitnehmer
Das LAG Schleswig‑Holstein (Az. 2 Ta 27/25) hat festgestellt, dass externe Vertretungszahnärzte in der Regel als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Entscheidend sei die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit – nicht alleine die Bezeichnung im Vertrag.

Im entschiedenen Fall hatte eine Vertragszahnärztin für rund drei Monate einen im Ruhestand befindlichen Zahnarzt zu einem Stundenhonorar von 100 Euro beschäftigt; Urlaub und Feiertage sollten nicht vergütet werden. Nach Streit um die Abrechnung sah das LAG die Arbeitsverhältnismerkmale erfüllt und hob damit ein entgegenstehendes Urteil des Arbeitsgerichts Kiel auf.
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- Der Vertreter musste sich an die Praxisöffnungszeiten halten und hatte keine freie Zeiteinteilung.
- Rechtlich und faktisch war eine gleichzeitige Tätigkeit für andere Auftraggeber kaum möglich.
- Ein eigener, dauerhafter Patientenstamm ließ sich nicht aufbauen.
- Es standen ihm weder eigene Praxisräume noch Personal oder sonstige Betriebsmittel zur Verfügung.
- Ein typisches unternehmerisches Risiko war nicht erkennbar.
Diese Gesamtwürdigung führt nach Auffassung des Gerichts regelmäßig zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Für Vertragszahnärzte bedeutet das: Bei tatsächlichem Arbeitsverhältnis sind Pflichten wie Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Arbeitnehmerrechte (etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) zu beachten. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen Nachforderungen durch Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger.
Was das Urteil praktisch ändert
Für Praxisinhaber heißt das: Vertragsgestaltungen sollten nicht nur formal, sondern vor allem in der Praxis geprüft werden. Bei häufiger Nutzung externer Vertretungen kann die steuer‑ und sozialversicherungsrechtliche Einordnung erhebliche finanzielle Folgen haben.

- Risiko für Praxisinhaber: Nachforderungen von Steuern und Sozialabgaben.
- Folgen für Vertreter: Zugang zu Arbeitnehmerrechten, aber auch andere steuerliche Konsequenzen.
- Empfehlung: Vertrag und tatsächliche Praxisabläufe rechtlich prüfen lassen.
Patientenprivileg ist nicht grenzenlos
In einer weiteren Entscheidung verdeutlichte das OLG Düsseldorf (Az. 8 W 21/24), dass Patienten in Haftungsprozessen zwar Erleichterungen genießen, diese Schutzregel jedoch nicht pauschal gestaltet werden darf. Das Gericht lehnte die Einleitung eines unabhängigen Beweisverfahrens ab, weil der Patient nur allgemein behauptet hatte, ein Behandlungsfehler liege vor, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen.
Der Fall: Ein Patient legte Hunderte Seiten Behandlungsunterlagen vor und verlangte, ein gerichtlich bestellter Gutachter solle diese auf mögliche Fehler prüfen. Das OLG stellte klar, dass ein Antrag auf Beweisaufnahme konkrete Indizien enthalten muss, aus denen sich ein mögliches Fehlverhalten ergibt; bloße Pauschalvorwürfe reichen nicht aus.
Praxisgerecht heißt das: Um ein gerichtliches Gutachten zu erreichen, müssen Kläger zumindest Hinweise liefern, die den Verdacht eines Fehlers konkretisieren – etwa die genaue Behandlungsphase, behauptete Unterlassungen oder erkennbare Folgen der Behandlung.
- Benötigte Angaben können sein: Zeitpunkt und Art der Behandlung, konkrete Auffälligkeiten im Verlauf, nachvollziehbare Kausalvorstellungen.
- Fehlt solcher spezifischer Vortrag, wird das Gericht die Beweisaufnahme regelmäßig ablehnen.
Die Konsequenz: Patienten sollten sich vor Einleitung eines Verfahrens juristisch beraten lassen, damit belastbare Anhaltspunkte vorgetragen werden; anderenfalls liefe ein Antrag auf gerichtliche Begutachtung Gefahr, abgewiesen zu werden.
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg











