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Arbeitnehmer aus dem Familienkreis sind in vielen Praxen keine Seltenheit – doch steuerlich kann das Modell schnell zum Streitfall werden. Ein aktuelles BFH-Urteil macht deutlich: Fehlende Stundenzettel alleine reichen nicht aus, um Lohnkosten bei Angehörigen als Betriebsausgaben abzulehnen.
Was der Fall betraf
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Im Zentrum stand ein Unternehmer, der ein Familienmitglied nach schriftlichem Arbeitsvertrag beschäftigte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung der Lohnaufwendungen für mehrere Jahre ab, weil keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt wurden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Er stellte klar, dass das bloße Fehlen eines Stundenzettels nicht automatisch die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses verhindert.
Warum das Urteil jetzt wichtig ist
Für Praxisinhaber, die nahe Angehörige anstellen – etwa Zahnärztinnen, Zahnärzte oder junge Mitarbeiter aus der Familie – bedeutet das Urteil: Die steuerliche Beurteilung muss auf einer Gesamtschau aller Beweismittel beruhen, nicht auf einem formalen Mangel.
Das hat praktische Folgen für die laufende Dokumentation, aber auch für Prüfverfahren: Finanzbehörden können nicht allein wegen fehlender Zeitaufzeichnungen den Abzug von Lohnkosten versagen, ohne andere Beweise zu prüfen.
Welche Belege das Finanzamt stattdessen berücksichtigen muss
- Banküberweisungen und Lohnabrechnungen, die regelmäßige Zahlungen belegen
- Auskünfte der Sozialversicherungsträger über Beitragszahlungen
- Zeugenaussagen oder schriftliche Tätigkeitsnachweise (z. B. Terminlisten, Dienstpläne)
- Schriftliche Arbeitsverträge mit klaren Aufgaben- und Vergütungsregelungen
Der BFH betonte, dass diese Elemente gemeinsam bewertet werden müssen. Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung hat die Finanzverwaltung aktiv zu klären – etwa durch Befragungen oder Belegprüfungen.

| Vorherige Praxis von Finanzamt/FG | BFH-Standpunkt |
|---|---|
| Fehlende Stundenzettel als alleiniger Grund für Versagung des Betriebsausgabenabzugs | Fehlende Stundenzettel sind lediglich ein Indiz; es bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände |
| Keine weitergehende Klärung, wenn formale Nachweise fehlen | Behörde muss gegebenenfalls weitere Ermittlungen anstellen (z. B. Zeugen, Zahlungsnachweise) |
Praktische Konsequenzen für Praxen
Auch wenn das Urteil die Bedeutung formaler Dokumente relativiert, heißt das nicht, dass Nachweise unwichtig sind. Arbeitgeber sollten weiterhin nachvollziehbare Unterlagen führen, um bei Prüfungen handlungsfähig zu sein.
Empfehlenswert ist eine Kombination aus vertraglicher Klarheit, regelmäßigen Lohnzahlungen über das Konto und ergänzenden Tätigkeitsnachweisen. So sinkt das Risiko, dass Behörden Zuverlässigkeit und Fremdüblichkeit infrage stellen.
Der Fall wurde an das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg zurückverwiesen; dort ist nun die behördliche erneute Würdigung unter Beachtung der BFH‑Grundsätze vorzunehmen (BFH, Az. VIII B 97/24).
Quellen: BFH, Urteil Az. VIII B 97/24; § 76 FGO











