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Ein höchstrichterliches Urteil könnte noch in diesem Jahr das bewährte Modell zur steuerfreien Übertragung von Zahnarztpraxen innerhalb der Familie infrage stellen. Für Betroffene geht es um mehr als juristische Grundsatzfragen: mögliche Änderungen betreffen Erbschaftssteuer, Praxiswert und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolge.
Die derzeitigen Vorgaben ermöglichen vielen Praxisinhabern, ihren Betrieb steuerbegünstigt an Kinder oder andere Nachfolger zu übergeben. Doch das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell, ob diese Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Az. 1 BvF 1/23). Michael Krumwiede, Partner in einer Nürnberger Steuerkanzlei, warnt, dass die Rechtsprechung insbesondere bei sehr großen Vermögen nachschärfen könnte.
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Wer besonders betroffen wäre
Im Zentrum der Prüfung stehen vor allem äußerst vermögende Erblasser: Nach Einschätzung der Beteiligten kommen Änderungen für sogenannte Großerben in Betracht, also Inhaber von Vermögen in Größenordnungen ab etwa 26 Millionen Euro. Für diese Gruppe könnte die aktuell sehr günstige steuerliche Behandlung künftig nicht mehr in vollem Umfang gelten.
Doch auch für weniger vermögende Praxisinhaber besteht Handlungsbedarf. Problematisch sind insbesondere Betriebe, in denen sich Immobilien oder andere Vermögenswerte befinden, die nicht unmittelbar für die Praxis genutzt werden.
Die Fallstricke bei Betriebsvermögen
Für steuerliche Begünstigungen spielt die Grenze zwischen betriebsnotwendigem Vermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen eine zentrale Rolle. Das Finanzamt rechnet hier nach komplexen Regeln; dazu zählen etwa nicht für die Praxis genutzte Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände.
Wenn das nicht betriebsnotwendige Vermögen die Grenze von 10 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet, droht der Verlust steuerlicher Vorteile. Deshalb prüfen Berater derzeit, ob es sinnvoll ist, solche Objekte vor einer Übertragung umzuschichten – etwa in das Privatvermögen oder in andere Strukturen.
Krumwiede weist außerdem auf Gestaltungsinstrumente hin, mit denen der Wert der Zuwendung reduziert werden kann: Eine gängige Variante ist die Übertragung bei gleichzeitiger Sicherung eines lebenslangen Nießbrauchs, womit der Übergeber weiterhin Einkünfte nutzt, das steuerpflichtige Übertragungsvolumen aber sinkt.
Praktische Optionen – ein schneller Überblick
- Frühzeitige Planung der Praxisübergabe, um Gestaltungsräume zu wahren.
- Prüfung und gegebenenfalls Herauslösung nicht betriebsnotwendiger Immobilien aus dem Betriebsvermögen.
- Einsatz von Nießbrauchs‑ oder Teilübertragungsmodellen zur Wertminderung der Schenkung.
- Regelmäßige Nutzung der steuerlichen Freibeträge: Sie können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
- Abklärung, ob der Nachfolger eine eigene Kassenzulassung benötigt und wie lange deren Erlangung dauert.
Diese Maßnahmen sind keine Patentrezepte; die richtige Strategie hängt vom Einzelfall ab. Gerade bei Vermögenswerten mit erheblicher Bedeutung für die Steuerbilanz ist eine individuelle Prüfung unabdingbar.
Was Praktiker jetzt empfehlen
Steuerexperten raten dazu, die Nachfolge jetzt nicht auf die lange Bank zu schieben. In vielen Fällen gelten Gestaltungsoptionen nur für künftige Übertragungen – Änderungen durch das Verfassungsgericht würden voraussichtlich nicht rückwirkend angewandt.
Weil die Materie sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Fallstricke enthält, empfiehlt sich ein Team aus Fachleuten: der eigene Steuerberater als erster Ansprechpartner, ergänzt durch einen spezialisierten Erbrechtler. Ebenfalls wichtig ist Transparenz innerhalb der Familie: Frühzeitige Information von Ehepartnern und Kindern reduziert das Risiko von späteren Auseinandersetzungen, die einen Übergang verzögern oder blockieren könnten.
In den kommenden Monaten dürfte Klarheit steigen. Bis dahin bleibt die wichtigste Pflicht für Praxisinhaber: die Situation prüfen, mögliche Vermögenspositionen identifizieren und die Nachfolge aktiv gestalten – nicht erst, wenn rechtliche Vorgaben enger werden.












