Profit mit dem Prophylaxeshop?

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Der Prophylaxeshop ist eine Möglichkeit, Patienten erfolgreich zu binden. (Foto: fotolia/contrastwerkstatt)

Vorschläge zur Patientenbindung werden gerade jungen Zahnärzten aus allen Richtungen zugerufen. Nicht nur durch die Fachzeitschriften und Vorträge, sondern auch im Austausch mit Kollegen und auf Messen wird man darüber informiert, welche Möglichkeiten es gibt, Patienten erfolgreich zu binden. Ein Beispiel ist die Errichtung eines Prophylaxeshops.

Allein mit der Bestellung der Waren und dem Verkauf ist es nicht getan

Obwohl die Durchführung so einfach scheint, stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen die Praxen regelmäßig vor erhebliche Herausforderungen. Denn allein mit der Bestellung der Waren und dem Verkauf ist es nicht getan.

Ein Problem folgt aus Paragraf 21 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer. Diese Norm verbietet dem Zahnarzt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. Einerseits ergibt sich aus dieser Vorschrift das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit des Zahnarztes. Eine gewerbliche Tätigkeit ist beispielsweise der Einzelhandel mit Waren und damit der Verkauf von Produkten in dem Prophylaxeshop. Andrerseits ist auch die Bewerbung der Produkte von gewerblichen Unternehmen durch diese Regelung untersagt, denn auch die Förderung des Warenabsatzes für Dritte ist ein gewerblicher Zweck.

Räumliche Trennung von den Praxisräumen

Dieses Verbot erstreckt lediglich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Das heißt, wann immer der Zahnarzt als Zahnarzt wahrgenommen wird – das wird regelmäßig bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in der Praxis der Fall sein – darf er den Prophylaxeshop nicht betreiben und Produkte von gewerblichen Herstellern nicht bewerben und anbieten.

Folglich schreibt dann auch Paragraf 9 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer vor, dass der Zahnarzt, wenn er eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, diese Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit trennen muss.

Ein einfaches Regal oder auch von den Herstellern zur Verfügung gestellte Vitrinen im Prophylaxezimmer oder an der Rezeption werden den Anforderungen nicht gerecht. Es muss gewährleistet sein, dass es sich um zwei völlig selbstständige „Unternehmungen“ handelt, die lediglich den gleichen Inhaber haben. So als würde eine Person in einer Stadt die Eisdiele führen und zwei Straßen weiter einen Bekleidungsladen betreiben.

Gerade für Gemeinschaftspraxen ist die konsequente Trennung ungemein wichtig, weil es sich bei ihnen rechtlich um Personengesellschaften handelt. Bei solchen können gewerbliche Einnahmen in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr oder 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Praxis dazu führen, dass alle Einnahmen der Praxis als gewerblich zu qualifizieren sind, was regelmäßig zu hohen Gewerbesteuerbescheiden führt.

Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt, Anwalt und Steuerberater

Insgesamt empfiehlt sich bei der Planung eines Prophylaxeshops eine enge Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt, Anwalt und Steuerberater, um zu gewährleisten, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

Nach der grundsätzlichen Überlegung, ein eigenständiges Unternehmen zu eröffnen, muss dieses Trennungsgebot auch faktisch umgesetzt werden. Der erste Schritt der Planung des neuen Unternehmens betrifft in der Regel die Räumlichkeiten.

Der Prophylaxeshop sollte in eigenen und von der Praxis abgetrennten und optisch gut unterscheidbaren Räumlichkeiten untergebracht sein und über ein eigenes Lager verfügen. Im Idealfall bedeutet dies, dass der Prophylaxeshop einen eigenen Eingang getrennt von der Praxis hat, sodass Patienten die Praxis erst verlassen müssen, bevor sie den Prophylaxeshop betreten. Stehen Ihnen solche abgetrennten Räumlichkeiten nicht zur Verfügung, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, um zu klären, ob und wie man eine für den Patienten deutlich erkennbare Trennung in gemeinsamen Räumen gewährleisten kann.

Wenn diese Hürde gemeistert ist, sollte die Planung im Detail weitergehen. So ist beispielsweise zu denken an:

  • eigene Kommunikationsmittel wie Homepage, Briefbögen, Flyer, Anzeigen,
  • genügend Mitarbeiter für den Prophylaxeshop – auch für Urlaubs- und Krankheitszeiten,
  • gesonderte Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern über die Tätigkeit im Prophylaxeshop,
  • eigene Gehaltsabrechnungen für die Mitarbeiter des Prophylaxeshops,
  • Bestellungen für den Prophylaxeshop nur durch dessen Mitarbeiter,
  • eigene Rechnungsnummern,
  • eigene Buchhaltung,
  • eigene Lager- und Materialverwaltung,
  • keine Zahlungen über das Praxiskonto,
  • keine Nutzung von Kundennummern, die der Praxis zugeteilt wurden,
  • eigener PC für den Prophylaxeshop ohne Anbindung an die Praxis/Praxisoftware.

Weiterhin sollten Sie vor der Eröffnung des Shops auch noch sicherstellen, dass alle für den Verkauf von Waren geltenden Gesetze eingehalten werden. So müssen Sie die Preise am Regal anbringen, bei Produkten die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, beispielsweise Zahnpasta, Mundspülung oder Zahnseide, muss neben dem eigentlichen Preis der Ware übrigens auch der Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit (pro 1 Kilogramm/Liter/Kubikmeter/Meter) am Regal angegeben werden. Außerdem sind Sie gemäß Paragraf 14 GewO verpflichtet, gegenüber dem Gewerbeamt den Beginn des Betriebs anzeigen, andernfalls droht ein Bußgeld.

Fazit

Die Eröffnung eines Prophylaxeshops erfordert mehr als nur den Einkauf von einigen Pflegeartikeln und das Angebot in der Praxis. Viele rechtliche Vorgaben müssen eingehalten werden. Es ist ratsam, zunächst eine Checkliste zu erstellen, auf der festgehalten wird, welche Punkte geklärt werden und welche Dinge erledigt werden müssen.

Bei der Planung hilft grundsätzlich, sich immer wieder zu vergegenwärtigen, dass Sie ein völlig neues Unternehmen gründen, bei dem alle Entscheidung von der Lage über die Mitarbeiter bis zum Corporate Design neu und völlig unabhängig von der Praxis getroffen werden müssen und dürfen.

Bei allen Fragen und gerade, wenn es keine eigenen Räumlichkeiten gibt, sollten Zahnärzte bei der Planung zur Vermeidung rechtlicher Probleme anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Doch mit einer sorgfältigen Vorbereitung steht einem erfolgreichen Start des Prophylaxeshops nichts mehr im Weg.
Claudia Göpfert, Bad Homburg

Zu unserer Autorin
Rechtsanwältin Claudia Göpfert ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei von LYCK + PÄTZOLD. healthcare . recht, Bad Homburg

Kontakt:
www.medizinanwaelte.de
kanzlei@medizinanwaelte.de

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