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Weihnachten aus rechtlicher Sicht

Urheberrecht und Homepage [1]

Auch vor Weihnachten macht das Arbeitsrecht nicht Halt. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de [2]

Weihnachten im Betrieb – meist eine ruhige und besinnliche Zeit. Und damit eine Möglichkeit, sich bei den Mitarbeitern mit Weihnachtsgeld und Weihnachtsfeier zu bedanken. Doch was, wenn die finanziellen Gegebenheiten solche Zusatzausgaben nicht zulassen? Für manche Betriebe lohnt es sich sogar, zwischen den Jahren die Pforten komplett zu schließen und in den Betriebsurlaub zu gehen. Die arbeitsrechtlichen Hintergründe dazu erläutert die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.

Für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld ein fester Bestandteil ihres Einkommens – gleichzeitig kann es jedoch gerade für kleinere und mittelständische Arbeitgeber in manchen Jahren eine finanzielle Herausforderung sein. Darf diese Leistung dann in Zeiten von Auftragsmangel oder ausstehenden Rechnungen gekürzt oder gar komplett gestrichen werden? „Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es zwar grundsätzlich nicht“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. „Wenn die Zahlung dieser sogenannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Streichung ist nicht von heute auf morgen möglich.“

Ohne genauere Regelung besteht nur im Fall der sogenannten betrieblichen Übung ein Anspruch auf das weihnachtliche Zusatzentgelt. Das heißt im Klartext: „Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung dreimal ohne Vorbehalt eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als ,betriebliche Übung‘ bezeichnet“, so die D.A.S.-Juristin. „Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter. Er kann das Weihnachtsgeld dann nicht spontan kürzen oder gar einstellen.“ Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. Wichtig: Die entsprechende Klausel muss eindeutig formuliert sein, sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 671/09).