Steuertipp: Altersversorgung durch Nießbrauchsrecht sichern

Wer sich Erträge aus Immobilienvermögen erhalten will und zugleich Erbschafts- wie auch Schenkungssteuern minimieren möchte, sollte über eine Nießbrauchsregelung nachdenken. Das sollten Zahnärzte und ihre Familien dabei beachten.

Gromutter schenkt/vererbt Enkelsohn ein Haus
Viele Zahnärzte überlegen, wie sie vorhandenes Vermögen steuerlich und wirtschaftlich optimiert frühzeitig ihren Kindern übertragen können. Eine rechtzeitige Schenkung, etwa einer Immobilie, gilt häufig als der beste Weg, um bestehende Steuerfreibeträge, die zeitlich gebunden sind, nutzen zu können. Wünschen sich die Eltern allerdings – trotz der Schenkung – weiterhin die Erträge aus dem Objekt für die eigene Versorgung nutzen zu können, bedarf es zusätzlicher Vereinbarungen.

Der Schenker behält die Ertrags- und Nutzungsrechte

Eine Option ist die sogenannte Übertragung gegen Vorbehalt des Nießbrauchs. Was steckt dahinter? Grundgedanke ist, dass das Eigentum (Gebäude) auf den Begünstigten übergeht, während der Schenker die Ertrags- und Nutzungsrechte behält. Auf diese Weise können sich die Eltern weiterhin zum Beispiel Mieteinnahmen als Quelle von Einkünften sichern. Auch die Wohn- oder Nutzungsrechte können in der Nießbrauchregelung vereinbart werden. Zivilrechtlich betrachtet, ist jedoch die Immobilie auf die Nachfolgegeneration übergegangen, was gegebenenfalls später die Erbschaftsteuern der Kinder reduziert oder sogar auf null senkt.

Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht der Schenker wird üblicherweise lebenslang gewährt und entfällt automatisch mit dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils. Durch bestimmte Ausgestaltungen und Regelungen im notariellen Übertragungsvertrag lässt sich auch weiterhin sicher stellen, dass eine nicht gewünschte Veräußerung des Objekts zu Lebzeiten der Eltern ausgeschlossen ist. Durch die dargestellte Konstellation wird außerdem auch eine mögliche Schenkungssteuerbelastung deutlich reduziert beziehungsweise in vielen Fällen ganz vermieden.

Aus der Systematik des Steuerrechts heraus handelt es sich bei der Gewährung des Nießbrauchs um eine Belastung auf der Ebene der Beschenkten. Das Nießbrauchsrecht selbst wird deshalb steuerlich bewertet und mit dem sogenannten ermittelten Kapitalwert von dem Steuerwert der Immobilie (Bereicherung) gekürzt.

Ein Beispiel:

Die Eltern übertragen ein vermietetes Mietwohngrundstück im Steuerwert von 1.4 Millionen Euro auf die Tochter.

 

Mit Nießbrauch Ohne Nießbrauch
Steuerwert 1.4 Millionen Euro 1.4 Millionen EUR
– Kapitalwert des Nießbrauchsrechtsder Eltern (90 Prozent) – 620 T Euro – 0
Zwischensumme I                  = 780 T Euro 1.4 Millionen Euro
– Freibetrag je Elternteil 400 T Euro – 800 T Euro – 800 T Euro
Zu versteuern 0 600 T Euro
Ergebnis der Steuerlt. Steuerklasse I 15 Prozent   = 90 T Euro

Die Steuerersparnis beläuft sich somit auf 90.000 Euro.
Dieser steuerliche Vorteil kann sich noch deutlich erhöhen, wenn derartige Vermögensübertragungen an Personen außerhalb der eigentlichen Familie, etwa Lebenspartner, langjährige Freundin oder ähnliches vorgenommen werden.

Zusammenfassend bleibt jedoch festzuhalten, dass generell geplante Vermögensdispositionen im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge sorgfältig mit dem Steuerberater besprochen werden sollten. Nur dann ist sicher gestellt, dass für die Beteiligten der gewünschte wirtschaftliche und steuerliche Erfolg erreicht wird.
Günter Balharek, Büdingen

Zu unserem Autor:

Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater Günter Balharek ist Geschäftsführer der Alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH, einem Geschäftsbereich der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen

Kontakt und Information

Alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer Dipl.-Finw, StB Günter Balharek
Ärztliche VerrechnungsStelle Büdingen e.V.
info@alpha-steuer.de
www.alpha-steuer.de

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