Praxisbegehung: Rechtsgrundlagen kennen – Risiken vermeiden

Eine Praxisbegehung steht an – diese Situation löst sowohl bei Zahnärzten als auch bei der Assistenz ein mulmiges Gefühl aus. Daher ist es wichtig, die Rechtsgrundlagen zu kennen, aufgrund derer Behörden überhaupt handeln können. Ebenso ist der Zahnarzt in der Lage, auf diese Weise das Risiko und mögliche Rechtsfolgen abzuschätzen.

Eine Praxisbegehung steht an – diese Situation löst sowohl bei Zahnärzten als auch bei der Assistenz ein mulmiges Gefühl aus. Foto: Shutterstock: Goran Bogicevic

Eine Praxisbegehung steht an – diese Situation löst sowohl bei Zahnärzten als auch bei der Assistenz ein mulmiges Gefühl aus. Foto: Shutterstock: Goran Bogicevic

Praxisbegehung nach dem IfSG

Zentrale Vorschriften für die Begehung von Zahnarztpraxen finden sich dabei insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Medizinproduktegesetz (MPG). Aber auch weitere Regelungen sollten im Blick behalten werden.

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Die besondere Bedeutung des IfSG ergibt sich mit Blick auf die Meldepflicht für die in Paragraf 6 ff IfSG aufgeführten Krankheitserreger und die Infektionsstatistik, die von ambulanten Operateuren geführt werden muss.

Nach Paragraf 36 Absatz 2 IfSG können Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger ̧übertragen werden können, durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. Durch diese Vorschrift besteht somit ein Ermessen der Behörde, eine Überwachung von Zahnarztpraxen vorzunehmen.

Die Praxisbegehung ist dabei ein Instrument der Überwachung. Bei der Gefahr oder dem bestätigten Vorliegen einer übertragbaren Krankheit ist das Amt zu umfangreichen Maßnahmen ermächtigt. Die entsprechende Beurteilung erfolgt aus zahlreichen weiteren Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen. Diese sind teilweise keine echten Rechtsnormen, werden aber vor Gericht zur Beurteilung der Sachlage herangezogen. Zudem gibt es die Empfehlungen der nach Paragraf 23 Absatz 2 IfSG beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO).

Es dürfen unter anderem Räume betreten, Bücher und sonstige Unterlagen eingesehen, hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge angefertigt, sonstige Gegenstände untersucht oder Proben zur Untersuchung gefordert und entnommen werden. Dabei ist der Praxisinhaber – oder auch der Geschäftsführer oder zahnärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums – verpflichtet, Räume oder Unterlagen der Behörde zugänglich zu machen.

Wichtig ist der Datenschutz: Nach dem IfSG erhobene Daten dürfen nur für Zwecke des IfSG erhoben werden.

Praxisbegehung nach dem Medizinproduktegesetz

Eine weitere zentrale Rechtsgrundlage für Praxisbegehungen ist das Medizinproduktegesetz (MPG), das den Verkehr mit Medizinprodukten regelt, um für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritten zu sorgen. Daher werden Zahnarztpraxen überwacht, die Medizinprodukte anwenden oder aufbereiten. Verstöße gegen das MPG können Haft- oder Geldstrafen oder Bußgelder nach sich ziehen. Die zuständigen Prüfungsbehörden wechseln je nach Bundesland. Diese sind auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) einsehbar. Oftmals sind es die Regierungspräsidien/Bezirksregierungen.

Diese zuständige Behörde trifft die zu Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen. Sie prüft, ob hinsichtlich der Medizinprodukte die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme erfüllt sind.

Die nach Paragraf 26 MPG gestatteten Maßnahmen ähneln denjenigen im IfSG: Die zuständige Behörde hat Betretungsrechte – allerdings gegebenenfalls sogar für Wohnräume sowie zur Einsichtnahme und gegebenenfalls Ablichtung und Abschrift von Unterlagen über die Medizinprodukte. Darüber hinaus ist sie im Rahmen der Begehung berechtigt, Medizinprodukte zu prüfen, in Betrieb zu nehmen und Proben zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang ist wiederum der Praxisinhaber verpflichtet, die Maßnahmen zu dulden und die Behörde zu unterstützen. Paragraf 26 Absatz 4 MPG weist dabei auf die besonders wichtigen Pflichten des Praxisinhabers hin: Zugänglichmachung der Medizinprodukte, Gestattung der Prüfung, Bereitstellung von Mitarbeitern und Hilfsmitteln, Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen.

Weitere Vorschriften zur Praxisbegehung

Auch andere Vorschriften ermächtigen zur Praxisbegehung. Hier sei zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu nennen, dessen Aufgabe es ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Auch nach dieser Vorschrift dürfen die Praxisräume betreten, Prüfungen vorgenommen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Besonders in den Blick gestellt werden der Stand der Technik, die Arbeitsmedizin und die Hygiene im Betrieb.

Zudem ist ein Blick aufs Sozialrecht zu richten. Berechtigt zu einer Praxisbegehung sind beispielsweise die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften gemäß Paragraf 19 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII. Hier gilt der Sozialdatenschutz gemäß Paragrafen 35 Absatz 1 SGB I, 67 – 85a SGB X.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch das Vertrags(zahn)arztrecht das Institut der Praxisbegehungen kennt. Diese Begehungen dienen der Qualitätssicherung und bedürfen der Zustimmung des Vertragsarztes – jedoch kann diese Verweigerung vertrags(zahn)arztrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Fachliche Vorbereitung eine Begehung

Insbesondere die Zahnärztekammern oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, aber auch die Gesundheitsämter haben Leitfäden und Checklisten für Praxisbegehungen zusammengestellt. Insbesondere sollten seitens der Praxis die Hygieneanforderungen unbedingt eingehalten werden. Dazu sollte gegebenenfalls das Praxisteam geschult werden. Unangekündigte Begehungen sind allerdings nur selten möglich.
RA Urs Fabian Frigger, Lic. iur. can., Bad Homburg

RA Urs Frigger

RA Urs Frigger

Zu unserem Autor:

RA Urs Fabian Frigger, Lic.iur. can., ist in zahlreichen Bereichen des Medizinrechts in der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare. recht. in Bad Homburg tätig.

Seine Schwerpunkte sind das Medizinprodukterecht, wettbewerbs-, marken- und werberechtliche Fragen sowie die Unterstützung von Praxen bei Prüfungen oder Gesellschaftsangelegenheiten.

Kontakt:
www.medizinanwaelte.de
kanzlei@medizinanwaelte.de

 

 

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