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XING: Konkurrenz zum Arbeitgeber durch falsche Statusangabe?

Darf jemand, der (noch) angestellt tätig ist, bei XING seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ angegeben? Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber sind da fast schon programmiert. Aber kann dieser deswegen fristlos kündigen?

Einen Freiberuflerstatus angeben, obwohl man noch angestellt ist? Das kann zu Streitigkeiten führen. Foto: Shutterstock/dutko

Einen Freiberuflerstatus angeben, obwohl man noch angestellt ist? Das kann zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber führen. Foto: Shutterstock/dutko

Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ auf dem Online-Portal „XING“ kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts(LAG) Köln vom 7. Februar 2017, Az.: 12 Sa 745/16.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Er schloss mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sah in diesem Verhalten eine unzulässige Konkurrenztätigkeit und kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks davon auszugehen ist, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Kündigung war rechtsunwirksam

Das LAG Köln gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung war rechtsunwirksam.
Zwar sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig seien aber Handlungen eines Arbeitnehmers, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses  vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.

Dies könne bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Beklagten im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
RA Klaus-Dieter Franzen, Bremen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der Autor ist Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.