Auswahl der richtigen Praxis-EDV

Paragraf 135a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V): Verpflichtung zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137, und 137d verpflichtet, 1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und 2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Strukturqualität
Die vorhandenen Strukturen sind die fachlichen Fähigkeiten und Voraussetzungen des Zahnarztes und des Praxisteams, daneben die apparativen Voraussetzungen sowie die Infrastruktur.

Prozessqualität
Güte der Arbeits- und Versorgungsabläufe und die Kommunikationsstrukturen von Arzt und Patient, Arzt und Praxispersonal, von Praxis und Lieferanten.

Ergebnisqualität
Erzielte Veränderungen des Gesundheitszustands und der Zufriedenheit der Patienten.

Material- und Hygienedokumentation: Hygiene-Paranoia oder einfach sicher
Praxisbegehungen zum Thema Hygiene und Kontrollen bei der Umsetzung des Medizinproduktegesetzes (MPG) sind kostenpflichtige Inspektionen, mit denen ein Zahnarzt jederzeit rechnen kann. Besser, man hat seine Praxis rechtzeitig gerüstet und bleibt ohne behördliche Beanstandung!

Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI), die zum 1.4.2006 in aktualisierter Version in Kraft traten, sind für die Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung bestimmte hygienische Maßnahmen zu beachten. Die Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderung an die Hygiene“ stellt in ihrem Rechtscharakter eine Empfehlung auf Grund des gegenwärtigen Standes der Wissenschaft dar. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung können die dort vorgegebenen Standards im Sinne eines vorgegebenen Gutachtens verwendet werden.

Durch die Bezugnahme auf die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) in Paragraf 4 Absatz 2 bekommt eine weitere Empfehlung des RKI „Anforderungen bei der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ sogar gesetzesähnlichen Charakter, d. h., ihre Vorgaben sind zwingend zu beachten. Schnell ist klar, das Thema ist komplex und äußerst vielschichtig. Allerdings entspringt das MPG nicht der willkürlichen Regulierungswut deutscher Bürokratie, sondern wurde eingeführt, um einen großen europäischen Medizinproduktemarkt aufzubauen, bei dem freier Warenverkehr und Patientenschutz in einem ausgewogenen Verhältnis stehen sollen.

Das MPG ist also die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie. Hauptsächlich geht es um typische Keimübertragungswege und diejenigen Erreger, die in der Zahnmedizin von besonderer Bedeutung sind. Sie beschreibt die Verantwortlichkeiten des Praxisinhabers für den ordnungsgemäßen Zustand der technischen Einrichtungen, die Arbeitsbedingungen des Praxispersonals unter dem Aspekt der Infektionsprävention, den Hygieneplan, Unterweisungen des Personals, Aufsichtspflichten und Mängelbeseitigung.

Wer – was – wann – wieso
Hygienedokumentation als Bestandteil eines modularen Zahnarztinformationssystems ermöglicht das Erfassen aller bei einer Behandlung verwendeten Materialien sowie der eingesetzten Instrumente und deren Sterilisationsdaten. Archivierung der Sterilisationsprotokolle inkl. Vermerk über den verantwortlichen Mitarbeiter zählen dazu. Ebenso lassen sich Verbrauchsetiketten mit einem Barcode, der alle notwendigen Angaben enthält, ausdrucken und auf die verpackten Instrumente kleben.

Bei der Behandlung scannt der Zahnarzt dann lediglich per Barcode-Scanner das Etikett ein. In der Verbrauchsliste und auch in der digitalen Patientenakte kann jederzeit nachvollzogen werden, welches Instrument aus welchem Sterilisationsvorgang bei welchem Patienten benutzt wurde. Und genau diese Informationen können einmal äußerst wichtig sein, wenn eine Patientenklage auf solche Hygienenachweise abzielt, denn laut Gesetzgeber ist der Zahnarzt in der Beweispflicht. Kann die Hygienedokumentation lückenlos und patientenbezogen nachgewiesen werden, ist somit die Beweislastumkehr in Richtung des Patienten erwirkt.

Ebenso einfach und sicher lässt sich nachvollziehen, für welchen Patienten bei welcher Leistung welches Material verbraucht wurde. Sämtliche Materialbestände werden automatisch aktualisiert, auf Verfallsdaten geprüft und Bestelllisten bzw. Nachbestückungen pro Behandlungsraum erstellt. Auch die betriebswirtschaftliche Transparenz des Bestellwesens ist somit gesichert und Lagerbestände lassen sich effektiv minimieren. Die Kosten für Lagerhaltung entsprechen so dem tatsächlichen Bedarf.

This page as PDF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

*