Haftung für Partner in der Berufsausübungsgemeinschaft

Nicht wenige Zahnärzte sind in sogenannten Berufsausübungsgemeinschaften (BAG; früher: Gemeinschaftspraxen) tätig. Das bedeutet, sie rechnen gegenüber der KZV gemeinsam unter einer einzigen Abrechnungsnummer ab. Hiervon abzugrenzen ist die so genannte Praxisgemeinschaft, bei der jeder Zahnarzt alleine unter einer eigenen Nummer abrechnet.

BAG: Haftung für Fehler der anderen Partner geht sehr weit

Auch in Bezug auf die Abrechnung haftet der Partner einer BAG für die Fehler der anderen Partner. Foto: Shutterstock/HconQ

Auch in Bezug auf die Abrechnung haftet der Partner einer BAG für die Fehler der anderen Partner. Foto: Shutterstock/HconQ

Eine solche BAG bedeutet eine sehr weit gehende Haftung für Fehler der anderen Partner, unter anderem für deren falsche Abrechnung. Eine besonders drastische Form einer solchen Haftung erlebte jetzt eine praktische Ärztin. Sie war über viele Jahre mit ihrem Ehemann in einer Gemeinschaftspraxis verbunden. Dieser rechnete in erheblichem Umfang zu Unrecht Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in vielen Fällen handelte es sich um nicht erbrachte Leistungen bei fiktiven Patienten. Hierfür wurde er strafrechtlich verurteilt, seine vertragsärztliche Zulassung wurde entzogen. Seine Frau wurde nicht verurteilt, da ihr eine Kenntnis von der falschen Abrechnung nicht nachgewiesen werden konnte. Allerdings verhängte die Kassenärztliche Vereinigung gegen sie ein Bußgeld wegen der von ihrem Ehemann begangenen Falschabrechnungen.

Gegen diese Verhängung von Bußgeld ging sie in drei Instanzen vor und unterlag auch in der höchsten Instanz, dem Bundessozialgericht (BSG; Az.: B 6 KA 14/16 B).

Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung

Das BSG sah bei ihr einen Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass innerhalb einer BAG die Abrechnung einem Partner übertragen werde. Jedoch treffe dann alle Partner eine Überwachungspflicht. Insofern reiche nicht eine bloße Sichtung von Statistiken, Prüfprotokollen und der Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle. Vielmehr sei eine regelmäßige Überprüfung hinsichtlich Art und Umfang der abgerechneten Leistungen erforderlich.
Anders ausgedrückt: Diejenigen Partner, die die Abrechnung nicht selbst erstellen, müssen stichprobenartig prüfen, ob die einzelnen abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

RA Dr. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Zahnarzt, Hamburg

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