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Wie schnell muss die PKV zahlen?

Bevor Versicherer leisten, kann es dauern. Allerdings darf auch die PKV ihre Prüfung nicht beliebig zeitlich ausdehnen. Je nach Fall können Versicherungsnehmer sogar Verzugszinsen verlangen.

Der Versicherer muss geltend gemachte Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Foto: Franck Boston/Shutterstock.com

Der Versicherer muss geltend gemachte Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Foto: Franck Boston/Shutterstock.com

Bevor Versicherer leisten, kann es dauern. Zu berücksichtigen ist, dass der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Versicherungsbedingungen berechtigt und auch verpflichtet ist, geltend gemachte Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.

Allerdings darf auch die PKV ihre Prüfung nicht beliebig zeitlich ausdehnen. In Paragraf 14 VVG ist Folgendes geregelt:

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

Die Erstattung durch die PKV ist somit erst mit Beendigung der Leistungsprüfung fällig. Allerdings kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Leistungspflicht grundsätzlich feststeht und nur noch über die Höhe diskutiert wird.

Leistet der Versicherer nach Ablauf der Monatsfrist trotz Aufforderung nicht, kann der Versicherungsnehmer sogar Verzugszinsen verlangen.
Christine Baumeister-Henning, Haltern am See