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Abrechnung: Folgen fehlender Unterlassensaufklärung

Im Streitfall ging es um den Zahn 34 vor, der eine apicale Aufhellung aufwies. Der Zahnarzt wies die Patientin auf die Notwendigkeit einer Wurzelkanalbehandlung hin. Die Patientin wollte aber noch warten. Dies war so in der Patientenakte dokumentiert.

Bei unterbliebener Dokumentation wird vermutet, dass keine Aufklärung erfolgt ist. Daraus ergibt sich eine Pflichtverletzung, die zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

Bei unterbliebener Dokumentation wird vermutet, dass keine Aufklärung erfolgt ist. Daraus ergibt sich eine Pflichtverletzung, die zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Foto: maxbelchenko/Shutterstock.com

Das Landgericht Mönchengladbach (Az.: 4 S 74/14 vom 7. Januar 2015) entschied jedoch, dass dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügt.

Der Zahnarzt hätte die Patientin umfassend über die möglichen Folgen aufklären und dies entsprechend dokumentieren müssen. „Erst bei hinreichender, umfassender, sich auf die Folgen des Unterbleibens der Behandlung erstreckender Aufklärung kann sich der Patient – auch bei scheinbaren Routineeingriffen wie einer Wurzelkanalbehandlung – ein genaues Bild über die Folgen des Zuwartens machen.

Erfolgt eine Aufklärung nicht, was bei unterbliebener Dokumentation vermutet wird, ergibt sich hieraus die Pflichtverletzung, die zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.“

Christine Baumeister-Henning, Haltern am See