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Abrechnung endodontischer Leistungen – Privat- oder Kassenleistung

Claudia Grossmann [1]

Claudia Grossmann

Die Berechnung endodontischer Leistungen wird oft unterschätzt, da dieser Bereich unter anderem einen hohen zeitlichen Anspruch einnimmt – insbesondere dann, wenn es sich um einen Molaren mit mehreren Wurzeln beziehungsweise Kanälen handelt. Endodontische Behandlungen sind meistens unvorhersehbare Schmerzbehandlungen, die in den Praxisalltag kurzfristig integriert werden müssen. Deshalb sollten dem Patienten in der ersten Sitzung – meist der Notfallbehandlung – zunächst die Schmerzen genommen und die geplante Therapie besprochen werden. Eine Ausnahme stellt die Behandlung bei Zähnen mit Vitalexstirpation dar. Hier kann der Zahnarzt die Wurzelkanalbehandlung in einer Sitzung abschließen. Diese Einschätzung obliegt allerdings allein dem behandelnden Zahnarzt. Nur er kann anhand des Befunds, der Diagnose und Prognose einschätzen, ob die Behandlung in einer Sitzung beendet werden kann.

Die Abrechnung in der Endodontie kann eine Herausforderung sein, da erst einmal geklärt werden muss, ob die Behandlung des Zahns den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen entspricht oder eine reine Privatleistung ist. Für alle endodontischen Maßnahmen nach Kassenrichtlinien müssen einige Punkte geklärt werden. Zu diesen gehören Fragen wie: Kann der Wurzelkanal bis beziehungsweise bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden? Handelt es sich um einen Erhaltungsversuch, da die Wurzelspitze pathologisch verändert ist? Und kann dies konservierend-chirurgisch behandelt werden? Des Weiteren gilt es zu kontrollieren, ob eine kombinierte parodontale und endodontische Läsion vorliegt. Ist das der Fall, sollte die Zahnerhaltung im Hinblick auf die Prognose kritisch überprüft werden. Bei Molaren gilt es noch zu beachten, dass der Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe gewährleistet, eine einseitige Freiendseite vermieden wird und funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten bleibt.

Checklisten erleichtern sowohl Zahnarzt als auch Mitarbeitern die zeitliche, inhaltliche und kalkulatorische Planung, was sich auch positiv auf den Praxisumsatz auswirkt. Anhand dieser Liste lässt sich der Behandlungsumfang besser einschätzen, und die Behandlungsinhalte können sorgfältig geplant werden. Daraufhin kann der Behandlungsplan mit einer Preis- und Honorargestaltung erarbeitet werden. Der Stundensatz dient dabei stets als Kalkulationsgrundlage.

Generell bestehen Zuzahlungsmöglichkeiten, die den Kassenrichtlinien entsprechen. Diese sollten mit dem Patienten besprochen und in einem Behandlungsplan berücksichtigt werden. Dazu gehört die „elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“. Es handelt sich hierbei um eine selbstständige Leistung, die nach GOZ-Nummer 2400 berechnet wird. Hier ist ein Längenmessgerät erforderlich, und jeder Kanal ist höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Darüber hinaus gehört auch die GOZ-Berechnungsnummer 2420 „zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden“. Diese sind je Kanal und je Sitzung berechenbar.

Bei einer komplett privaten Wurzelkanalbehandlung erfolgt die Abrechnung nur über GOZ-Positionen. Änderungen bei der Abrechnung endodontischer Leistungen nach der neuen GOZ 2012 sind:

 

GOZ-Nummer 237: Devitalisieren der Pulpa

– wurde gestrichen

 

GOZ-Nummer 2390: Trepanation eines Zahns, als selbstständige Leistung

– allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt

– nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig

– nicht berechnungsfähig, zum Beispiel als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach Nummern 2410 (WK), 2430 (Med) und 2440 (WF)

 

GOZ-Nummer 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

– neue Gebühr, bei Faktor 2,3 = 50,71 Euro

– in mehreren Sitzungen aufbereitbar, allerdings nur in Ausnahmefällen maximal zweimal je Kanal berechenbar (muss in der Rechnung begründet werden)

– gegebenenfalls zusätzlich berechenbar GOZ Nummern 0110 (OP-Mikroskop) und 0120
(Laser)

 

GOZ-Nummer 2430: Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360 bis 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung

– neue Gebühr, bei Faktor 2,3 = 26,38 Euro

– gegebenenfalls zusätzlich GOZ Nummer 2020 (temporärer speicheldichter Verschluss) berechenbar

GOZ-Nummer 2020: Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität bei Versorgungen mit Einlagefüllungen, endodontischen Behandlungen

– Überkappung und Karies profunda

– temporärer speicheldichter Verschluss

GOZ-Nummer 2440: Füllung eines Wurzelkanals

– neue Gebühr, bei Faktor 2,3 = 33,37 Euro

– gegebenenfalls zusätzlich GOZ-Nummern 2020 (temporärer speicheldichter Verschluss) und 0110 (OP-Mikroskop) berechenbar

 

Eine Fortbildung ermöglicht bei dem Thema Abrechnung Endodontie einen umfangreichen Fundus an Informationen. Mit dem Fortbildungsseminar Easy Endo bietet das Dentalfachhandelsunternehmen Pluradent über das ganze Jahr umfassende Fortbildungsveranstaltungen, in der die Teilnehmer – neben einem speziellen Anwendertraining – Aktuelles rund um das Thema Abrechnung Endodontie erfahren. Genaue Veranstaltungstermine und -orte gibt es auf der Pluradent-Homepage: www.pluradent.de.

Claudia Grossmann, Potsdam

 

Zu unserer Autorin:

Claudia Grossmann gründete im Jahr 2005 das Unternehmen denta coach – Praxisoptimierung. Hier berät sie Zahnärzte bei einer planvollen und gezielten Umstrukturierung der Praxisabläufe. Claudia Grossmann studierte Betriebswirtschaftslehre für das Gesundheitswesen und absolvierte von 2009 bis 2010 eine Ausbildung zum systematischen Coach. Sie ist Mitglied im Prüfungsausschuss der LZÄK Brandenburg. Kontakt: www.denta-coach.de [2]