Zahnärzte, die sich selbstständig machen, eine eigene Praxis gründen oder eine bestehende Praxis übernehmen möchten, können Fördermittel in Anspruch nehmen. Welche Programme von Bund und Ländern zur Praxisfinanzierung genutzt werden können, erläutert Frank Macht, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht bei der Novamedic GmbH, Büdingen.
Praxisneugründungen und -übernahmen kosten viel Geld. Doch Zahnärzte, die sich selbstständig machen, können öffentliche Fördermittel in Form von Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen und Ausfallbürgschaften erhalten und sich somit den Start erheblich erleichtern. Das fängt an mit einem Zuschuss für die Vorgründungsberatung.
Zuschüsse für die Beratungsleistungen
Damit hier guter Rat nicht teuer ist, können über spezielle Förderprogramme Zuschüsse für die Beratungsleistungen beantragt werden. Der Schwerpunkt der Beratung sollte auf betriebswirtschaftlichen Themen liegen. Nicht gefördert werden Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen.
In der Regel liegen die Förderbeträge zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Gefördert wird nur bis zu einer pauschalen Höchsttagessatzgrenze und bis zu einer bestimmten Anzahl von Tagewerken.
Meist werden 50 bis 80 Prozent der Beratungskosten übernommen. Existenzgründer, die Landeszuschüsse für eine Vorgründungsberatung in Anspruch nehmen möchten, müssen diese bei den in den Förderrichtlinien genannten Institutionen beantragen und ihren Wohn-/Praxissitz in dem Förderbundesland haben. Viele Bewilligungsstellen gewähren die Zuschüsse nur dann, wenn die Vorgründungsberatungen durch speziell gelistete oder akkreditierte Berater durchgeführt werden.
Achtung: Der Zahnarzt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht als Freiberufler gemeldet sein. Auch sollte mit den Beratungen erst nach der Bewilligung der Fördermittel begonnen werden. Da Zuschüsse nur für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden, sollte vorab feststehen, dass die Beratungen innerhalb dieses Förderzeitraums abgeschlossen werden.
Zuschuss für arbeitslose Gründer
Erfolgt die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus, können Existenzgründer von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten. Allerdings ist dieser Zuschuss eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Förderung soll den Lebensunterhalt in der Zeit nach der Existenzgründung absichern und wird geleistet, wenn Existenzgründer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Existenzgründer müssen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit darlegen und die Tragfähigkeit des Vorhabens durch eine fachkundige Stelle gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. In den ersten sechs Monaten erhält der Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengelds zuzüglich eines Betrags in Höhe von 300 Euro.
Für den Folgezeitraum von neun Monaten werden dann nur noch 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet. Hat der Gründer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder liegt ein Aufhebungsvertrag vor, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen mit der Folge, dass sich auch der Zuschuss um diese Zeitdauer verringert. Erfolgt die Gründung schon in der Sperrzeit, wird der Zuschuss erst nach Ablauf der Sperrzeit ausgekehrt. Vorrang vor der Zuschuss-Gewährung hat die Vermittlung einer Arbeitsstelle, wenn sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote vorliegen. Außerdem kann es sein, dass bei einem Einstieg in eine bereits bestehende (Gemeinschafts-)Praxis mit fortlaufenden Einnahmen die Notwendigkeit der Lebensunterhaltssicherung entfällt.
Förderkredite und Ausfallbürgschaften
Förderbanken gewähren Gründern zinsgünstige Darlehen. Exemplarisch sei hier das Programm „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen“ der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) genannt. Durch den Einsatz von Förderkrediten ergeben sich für den Praxisgründer oder -käufer zum Teil erhebliche Zinsvorteile, eine feste Kalkulationsbasis durch lange Darlehenslaufzeiten und eine erhöhte finanzielle Flexibilität aufgrund optionaler anfänglicher Tilgungsfreijahre. Existenzgründer können diese Förderkredite nicht selbst, sondern nur über ihre Hausbank beantragen. Die Hausbank leitet zweckgebundene fremde Finanzmittel an den Antragsteller durch, handelt dabei aber im eigenen Namen und trägt auch das Kreditausfallrisiko.
Verfügt der Zahnarzt nicht über ausreichende Sicherheiten, können öffentliche Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken weiterhelfen. Die Bürgschaftsbank garantiert die Rückzahlung des Darlehens bis zu 80 Prozent und muss die Schuld begleichen, sobald die Höhe des Kreditausfalls feststeht.
Fazit: Zahnärzte können auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit eine Vielzahl von Fördermittelprogrammen nutzen und dadurch Gründungskosten spürbar reduzieren. Zu empfehlen ist, möglichst frühzeitig mit einem Existenzgründungsberater Kontakt aufzunehmen, damit Fördermittel rechtzeitig beantragt werden und kein Geld verschenkt wird.
RA Frank Macht, Büdingen
Unser Autor
Frank Macht ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht. Bei den Praxisscouts der Novamedic GmbH betreut er Zahnärzte und Ärzte beim Kauf bzw. Verkauf ihrer Praxis. Die Novamedic GmbH ist ein Schwesterunternehmen von Büdingendent und gehört wie diese zur Ärztlichen VerrechnungsStelle Büdingen.
Kontakt:
f.macht@novamedic.de
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