- Chance Praxis - http://www.chance-praxis.de -

Zusammen arbeiten, beschränkt gemeinsam haften – Geplante „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ eröffnet auch Zahnärzten neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit

Arzte-GmbH (Foto: Gerd Altmann, pixelio.de) [1]

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ergibt neue Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte und Zahnärzte. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de [2]

Am 15. Februar 2012 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Einführung einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert der Gesetzgeber auf die in jüngster Zeit vornehmlich bei Anwaltskanzleien anzutreffenden Rechtsformwechsel in sogenannten Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht. Diese Gesellschaften ermöglichen die Beschränkung der Haftung einer Freiberuflergesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen, ohne dass die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft einhergehenden steuerrechtlichen Nebeneffekte eintreten. Obgleich der Gesetzesentwurf damit vornehmlich auf die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater abzielt, soll die neue Rechtsform nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt sein, sondern grundsätzlich allen Freiberuflern offen stehen. Damit ergeben sich auch für Ärzte und Zahnärzte neue Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (Status quo)

Bereits nach bisherigem Recht besteht für die meisten Freiberufler die Möglichkeit des Zusammenschlusses in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). So können auch Ärzte und Zahnärzte in der Rechtsform einer juristischen Person tätig sein. Nach Paragraf 23a Musterberufsordnung für Ärzte (MBOÄ), ist dies jedoch an zahlreiche Bedingungen geknüpft und mit ebenso zahlreichen Einschränkungen verbunden.

So können Gesellschafter einer Ärztegesellschaft nur Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass alle Gesellschafter in der Gesellschaft arbeiten, eine reine Kapitalbeteiligung an einer Ärzte-GmbH scheidet mithin aus.

Des Weiteren muss die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt werden, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der Gesellschaft tätige Ärztin/tätigen Arzt bestehen und der Name der Ärztegesellschaft die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit, die Haftung für Fehlverhalten innerhalb des Zusammenschlusses auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und gleichsam das Privatvermögen aller Gesellschafter vor einem Gläubigerzugriff zu schützen. Dies ist besonders dort von Bedeutung, wo (ärztliche) Zusammenschlüsse eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben nur von einzelnen Gesellschaftern innerhalb der Gesellschaft wahrgenommen werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Gesellschafter können die Arbeitsbeiträge der anderen in diesem Fall oftmals weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und somit verantworten.

Anders als in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht eine Haftungsverantwortlichkeit in der GmbH nicht. Besser noch, auch der handelnde Gesellschafter haftet grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, was insbesondere bei haftungsträchtigen Berufsgruppen (man denke nur an Gynäkologen im Rahmen der Geburtshilfe oder Chirurgen) enorme Vorteile mit sich bringen kann.

Will man „nur“ nicht die Haftung für das Fehlverhalten eines Mitgesellschafters übernehmen besteht zudem die Möglichkeit des Zusammenschlusses innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Diese sieht eine sogenannte Haftungskonzentration (Paragraf 8 Absatz 2 PartGG) auf den jeweils handelnden Partner vor. Die PartG ist eine besondere Form der GbR, so dass für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als sogenannte Gesamtschuldner mit ihrem jeweiligen Privatvermögen haften. Nach Paragraf 8 Absatz 2 PartG gilt die persönliche Einstandspflicht aller Gesellschafter jedoch dann nicht, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren; in diesem Fall haften nur die tatsächlich tätigen Gesellschafter neben der Partnerschaftsgesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsfreistellung des „handelnden“ Gesellschafters scheidet hier also, anders als bei der GmbH, aus.

 

Nachteile der bisherigen Haftungsfreistellungsmöglichkeiten

Dr. Robert Kazemi [3]

Dr. Robert Kazemi ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte in Bonn (www.medi-ip.de). Nach Studium in Bayreuth und Bonn arbeitet er seit Jahren auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken- und Datenschutzrechts.

Was also liegt da näher, als gleich auf die Rechtsform der GmbH zu setzen und sämtliches Privatvermögen der Gesellschafter dem Zugriff von Patienten und Mandanten zu entziehen? Die Antworten sind mannigfaltig. Zum einen scheuen gerade Freiberufler die GmbH, weil sie hierdurch Nachteile in der Kundenakquise befürchten. Die GmbH ist eher der Wirtschaft vorbehalten, ein Arzt oder Anwalt, der diese Rechtsform wählt, hat vielleicht einen guten Grund hierfür, so die allgemeine Befürchtung.

Ein weiterer Nachteil der Ärzte-GmbH kann im Rahmen der Abrechnung privatärztlicher Leistungen eintreten. Zar hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch der Ärzte-GmbH das Liquidationsrecht für die ambulante Heilbehandlung zugestanden (BGH, Neue Juristische Wochenschrift – NJW 1978, 589), doch können sich im Einzelfall Probleme auf Patientenseite im Rahmen der Anrechnung mit ihrer privaten Krankenkasse ergeben. Nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MBKK) hat der Privatversicherte freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten. Die Arzt-GmbH ist aber nicht approbiert, weswegen private Krankenversicherungen die von einer Ärzte-GmbH erbrachten Leistungen nicht in jedem Fall erstatten müssen.

Wesentlicher sind jedoch die Nachteile, die sich im Rahmen der Besteuerung ergeben. So ist die Ärzte-GmbH – im Gegensatz zur GbR oder PartG – selbst Steuersubjekt und muss neben den Ärzten (die entweder ein Gehalt oder eine Gesellschaftsentnahme erhalten) selbst Steuern zahlen. Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf die sogenannte Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer, die bei der Behandlung von Patienten in einer GbR oder PartG gerade nicht anfällt. Sämtliche ärztliche Leistungen der Ärzte-GmbH unterfallen damit der Gewerbesteuer. Gerade dies sucht man zu vermeiden. Anders als die GbR oder PartG ist die GmbH zudem zur Bilanzierung verpflichtet, so dass die mit Vorteilen verbundene Einnahme-Überschuss-Rechnung innerhalb der GmbH nicht Platz greift.

Diese mannigfaltigen Nachteile treten, dies zeigen die tatsächlich nur vereinzelt gegründeten Freiberufler-GmbHs, offensichtlich nicht hinter dem Vorteil der gänzlichen Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zurück.

 

Zukünftige Rechtslage –Verbindung der Vorteile der PartG mit den Vorteilen der GmbH

Gerade dieses unbefriedigende Ergebnis stieß in der Vergangenheit oft auf Unmut, vor allem bei größeren Zusammenschlüssen. Dies könnte der Vergangenheit angehören, wenn der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf des BMJ umgesetzt wird. Die neue „PartG mbH“ verbindet die Vorteile der GmbH mit den Vorteilen des klassischen freiberuflichen Zusammenschlusses in einer GbR oder PartG. Sie belässt dem Zusammenschluss einer den Vorteil einer transparenten Besteuerung und verbindet diesen mit der Haftungskonzentration auf das Gesellschaftsvermögen.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind zum Ausgleich dieser Haftungsbeschränkung Mindestversicherungssummen vorgesehen. Diese belaufen sich auf 2,5 Millionen Euro. Für Steuerberater sieht der Gesetzesentwurf die Verpflichtung vor, eine „angemessene“ Versicherung vorzuhalten.

Nähere Bestimmungen zu Ärzte- und Zahnärzte-PartG mbH enthält der Referentenentwurf aufgrund der hier auf Landesebene bestehenden Zuständigkeiten folgerichtig nicht. Da das Gesetz und die PartG mbH jedoch grundsätzlich allen „Freien Berufen“ und damit auch Ärzten und Zahnärzten offenstehen soll, ist anzunehmen, dass auch kammerseitig eine schnelle Anpassung an die neue Rechtslage erfolgen wird. Es bleibt abzuwarten, welche berufsrechtlichen Anforderungen hier noch hinzutreten, damit Ärzte und Zahnärzte ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen können. Sinnvoll und wahrscheinlich erscheint es jedoch, dass sich die Kammern hier an den Regelungen für die Rechtsanwaltschaft anlehnen werden, so dass davon auszugehen ist, dass auch für die Ärzte-PartG mbH eine erhöhte Mindestversicherungssumme gefordert wird.

Die geplanten Änderungen sind jedenfalls zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung schnell erfolgt. Ärzte und Zahnärzte sollten sich hier in jedem Fall „auf dem Laufenden“ halten, um im Falle der Umsetzung des Gesetzesvorschlages schnell handeln zu können. Insbesondere für mittlere und große Zusammenschlüsse wird eine Änderung des Gesellschaftszusammenschlusses in aller Regel erhebliche Vorteile mit sich bringen.
RA Dr. Robert Kazemi, Bonn