Steuerpflicht bei Schenkungen

Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abzugeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Jedoch besteht für Schenker und Erwerber die Pflicht, die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, Paragraf 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Auch wer sich sicher ist, dass keine Steuer anfällt, sollte sich ein „Negativtestat“ – also eine Bestätigung, dass keine Steuer anfällt – vom zuständigen Finanzamt geben lassen.

Wer besonders gewissenhaft ist und legal diese Abgaben mindern möchte, sollte insbesondere bei Schenkung von Immobilien und Versicherungen, schon gar, wenn dabei zur Steueroptimierung Leibrenten-, Pflegezusagen und Ähnliches vorbehalten sind, einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen.

Geldgeschenk (Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)

Bei Schenkungen braucht niemand eine Steuererklärung abzugeben, solange keine Aufforderung der Finanzverwaltung erfolgt ist. Foto: Gerd Altmann / pixelio.de

Schenkungssteuerpflicht bei einem Anknüpfungspunkt im Inland
Meist beträgt die Steuerersparnis durch Einschaltung von Beratern ein Vielfaches der Kosten, und dies nicht nur, wenn es um legale Steuervermeidung durch Gestaltungen innerhalb der Familie geht. Die deutsche Schenkungssteuer setzt alternativ voraus, dass der Schenker oder der Beschenkte oder das Schenkungsobjekt (meist eine Immobilie) sich in Deutschland befinden. Auch im Voraus bezahlter Unterhalt, wie auch eine Unterhaltsabfindung vor Eheschließung für den Fall späterer Scheidung, wird zumeist als Schenkung zu behandeln sein, denn dann liegt (zeitlich) eben noch kein fälliger Anspruch auf derartigen Unterhalt vor. Schenker und Beschenkte haften für anfallende Steuern. Eine Steuerklausel im Schenkungsvertrag wird die Abgabenbelastung spürbar senken.

Steuerbescheide auch nach bis zu mehr als 30 Jahren
Erfolgt die Anzeige der Schenkung, beginnt zum darauf folgenden Jahresende eine vierjährige Verjährung. Erfährt das Finanzamt nichts von der Schenkung, so beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Schenker verstirbt, und beträgt dann noch bis zu sieben Jahre. In der Praxis kann man dem Beschenkten nur raten, den Steuerbescheid entsprechend lange aufzubewahren, denn nach Vernichtung von Akten beim Notar oder Finanzamt könnte es zu Beweisproblemen kommen – und damit zur doppelten Festsetzung von Schenkungssteuer.

Dr. Johannes Fiala

Dr. Johannes Fiala

Schenkungswiderruf bei Verarmung zum Unterhalt des Schenkers
Vielfach besteht der Wunsch, mit „warmen Händen“ zu geben. Kommt es später jedoch zur Verarmung des Schenkers, wird der Beschenkte vielfach verpflichtet sein, einen Wertersatz zu leisten, etwa eine Geldrente als Unterhalt für den Schenker. Überraschend kann es auch dazu kommen, dass das Sozialamt diese Forderung auf Geldzahlung eintreibt – eine Rückgabe des Geschenks beim Widerruf wegen Verarmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei Schenkungen, auch solchen unter Vorbehalt weitergehender Immobiliennutzung, bedarf es zumeist einer Regelung des Unterhalts. Hinzu kommt die Notwendigkeit, etwa beim Nießbrauchsvorbehalt die vielfachen negativen steuerlichen Folgen zu bedenken. Derartige Beratungen wird man so gut wie nie von einem Notar erwarten dürfen.

Anfechtung durch Insolvenztreuhänder, Gläubiger oder Insolvenzverwalter
Wer versucht, durch Schenkung den Rest seines Vermögens dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, macht sich im Zweifel genauso strafbar wie jene Helfer aus dem In- oder Ausland, die dafür Gestaltungen über Stiftungen, Trusts und Lebensversicherungen propagieren. Vielfach misslingt bereits die Rechtswahl, um etwa das Konkursprivileg im ausländischen Recht wirksam zu vereinbaren. Kommt es bei derartigen Tarnkonstrukten lediglich auch zur Steuerverkürzung, werden derartige Gestaltungen im Inland gar nicht erst anerkannt – nahezu jedwede Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung bleibt damit von Anfang an null und nichtig. Vielfach ist den in- und ausländischen Treuhändern ihre persönliche Haftung für Strafen und Steuern so lange nicht bekannt, bis sie sich einer Vollstreckung oder Exekution ausgesetzt sehen. Auch die üblichen Vertragsangebote aus dem Ausland oder von der Stange erweisen sich in aller Regel als rechtlich höchst unsicher, denn sie werden üblicherweise etwa von Experten im Vertrieb und Marketing gestaltet. Rechtsfolgen sind dann häufig Anfechtung, Rückabwicklung oder Haftung auf Wertersatz. Eine Selbstanzeige scheitert vielfach daran, dass der Treuhänder im Ausland das Geld etwa für die Bezahlung der Steuern erst gar nicht mehr zur Verfügung stellt.

Absicherung durch verbindliche Auskunft und Haftpflichtdeckung

Wer bei der Gestaltung rechtlich schwieriger Sachverhalte sichergehen möchte, wird seinen steuerlichen Berater bitten müssen, eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einzuholen. Regelmäßig kann die Finanz davon dann nur noch zugunsten der Steuerpflichtigen abweichen. Für den Steuerpflichtigen wird es zudem entscheidend sein, ob er den Rat angeblicher Steuerfreiheit von seinem Berater schriftlich erhält, und ob für den Fall eines Rechtsirrtums eine ausreichende Versicherungsdeckung besteht. Schließlich können zumindest 0,5 Prozent Hinterziehungszinsen pro Monat und bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro ein zusätzlicher Strafzuschlag von 5 Prozent auf die Steuerschuld anfallen. Ersatzfähig wären auch Bußgelder und andere Nachteile, welche eine „allzu kreative Buchhaltung“ des steuerlichen Beraters nach sich ziehen könnten.

Bei bis zu mehr als 90 Prozent der Steuerpflichtigen kommt es zu keinen oder falschen Steuerbescheiden
In weiten Teilen der Bevölkerung besteht ein Misstrauen gegenüber der Obrigkeit, sodass gerade solche Berater hoch im Kurs stehen, die vermeintlich legale Gestaltungen als angebliche Geheimtipps verkaufen. So berichtet mancher Mittelständler, dass er sein Geld bereits zu Hause in bar aufbewahrt, damit sich jeder Begünstigte eines der mit Geld befüllten namentlich beschrifteten Kuverts nach dem Todesfall einfach mitnehmen könne – denn sonst würde beim sauer verdienten Geld auch noch eine Steuer abgezogen. Vielfach werden Millionen hinterzogen – und für das gute Gewissen ein Bruchteil davon in aller Scheinheiligkeit mildtätigen Zwecken zugeführt. Nachlassverwalter, Insolvenztreuhänder, Vormünder, Betreuer, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker haben dann alle Mühe, solche Irrtümer zu bereinigen – faktisch als amtlich bestellte Steuereintreiber, um nicht in eigener Person in eine Steuerhaftung zu geraten.

Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Privatbanken und Treuhänder als willfährige Helfer bei illegaler Steuerverkürzung
Seit Jahrzehnten unterhalten Finanzbehörden eigene Datenbanken, in welchen sich amtlich bekannte Helfer beim Tricksen, Tarnen und Täuschen wiederfinden – etwa weil hunderte von Tarnfirmen den gleichen Telefaxanschluss verwenden. Dann werden Scheinrechnungen für angebliche Beratungen anlässlich von Betriebsprüfungen meist sofort erkannt. Dieses Wissen der Finanzämter aus dem Bereich der Besteuerung von Einkommen hat jedoch vielfach noch nicht den Weg zu den Finanzämtern für Grundbesitzabgaben und Schenkungsteuer gefunden. Würden in die üblichen Meldepflichten auch Grundbuchämter und Notare eingebunden und wäre etwa ein bundesweiter Abgleich mit den „Onshore-Leak-Datenbanken der Betriebsprüfer zu den üblichen Verdächtigen“ möglich, so könnte hierzulande die Steuerbelastung normaler Einkommensbezieher um geschätzt bis zu mehr als 50 Prozent gesenkt werden.

Beispiel vom Chiem-See
Ein guter Kunde einer zyprischen Bank kaufte sich eine Immobilie mit Seegrund. Natürlich bediente er sich einer scheinbar anonymen Gesellschaft als Käuferin, welche durch einen weltweit (nicht nur durch Offshore-Leaks) bekannten Treuhänder vertreten wird. Seine Hausbanken – auch in Deutschland – haben ihm mehr als 1.000 Anwälte und Steuerberater im In- und Ausland benannt, welche seit Jahrzehnten renommiert und erfahren in der nur scheinbar legalen Steuervermeidung sind.

Bis zu mehr als 50 Jahre steuerfrei in Deutschland leben
Ein Notar beurkundet den Verkauf – dass der Treuhänder einschlägig bekannt ist, kann er nicht wissen, vermutlich auch nicht der Sachbearbeiter beim Finanzamt für Schenkung und Erbschaftsteuern. Ähnlich ergeht es dem Fall beim Grundbuchamt, sodass auch keine Kommune informiert wird, einmal zu schauen, wer denn die Immobilie bewohnt und sein Welteinkommen hierzulande zu versteuern hätte. Der „kreative Berater“ von der Bank oder aus der Beraterzunft hatte selbstverständlich davon abgeraten, sich bei der Gemeinde ordentlich anzumelden – nicht mal als Hausmeister und Hüter des Fahrzeugparks für den meist abwesenden Hausherrn aus dem Ausland. Bis zu mehr als 50 Jahre steuerfrei in Deutschland zu leben ist damit völlig problemlos – bis zur Entdeckung. Man darf auch nicht erwarten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht so etwas beachtet, denn schließlich handelt es sich um eine Einrichtung zum Schutz der Finanzhäuser vor dem eigenen Untergang.

Steuerhinterziehung deluxe
Nun gibt es ja die politische Meinung, dass man solche Steuerprobleme „erst international lösen müsse“, und dass es notwendig sei, die Selbstanzeige abzuschaffen oder die Strafen zu erhöhen. Diese Argumente erscheinen als Nebelkerzen, denn es bedürfte schlicht der systematischen Zusammenführung solcher Daten, die amtlich bekannt und/oder öffentlich zugänglich sind. Die „üblichen Verdächtigen“ findet man zumeist durch Auswertung der Anklagen gegen Bank(st)er und „Berater“ der US-Steuerbehörden, ihre Vita und die Kaderschmieden, deren Besuch sie sich rühmen. Dafür bedarf es nicht einmal einer „Schlapphut-Ausbildung“ beim Geheimdienst.

Keine Schenkungsteuer bezahlen?
Wenn es zutrifft, dass es eine massenhafte Steuerhinterziehung ohne nachhaltige effiziente Kontrolle durch den Staat gibt, dann wäre die Frage nach der Steuergerechtigkeit berührt. Nicht Einzelfälle in bestimmten Bundesländern, sondern die faktische Ungleichbehandlung wäre als Einladung zu verstehen, (abermals) beim Bundesverfassungsgericht die Erbschafts- und Schenkungssteuer „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“ auf den Prüfstand stellen zu lassen. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm (München)

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