Seit dem 1. Januar 2015 gilt allein die elektronische Gesundheitskarte – Nachreichfrist beim Zahnarzt nur zehn Tage

sandrakoch_vorderseitemitchip_0Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Arzt- und Zahnarztpraxen nur noch die von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellte elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die bisherige Karte hat ihre Gültigkeit zum Jahresende 2014 verloren und kann in den Praxen nicht mehr eingelesen werden. Die neue Karte unterscheidet sich von der bisherigen vor allem durch ein Foto und den Aufdruck „Gesundheitskarte“, weitere medizinische Informationen sind bisher nicht abgespeichert.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) weist in einer Information darauf hin, dass sich für Patienten, die noch nicht im Besitz der neuen eGK sind, in Arzt- und Zahnarztpraxen Schwierigkeiten ergeben können. Es müsse niemand befürchten, deswegen nicht behandelt zu werden. Allerdings seien Ärzte und Zahnärzte prinzipiell berechtigt, bei Nichtvorlage der eGK dem Patienten eine Privatrechnung zu stellen.

Für den Fall, dass eine eGK nicht sofort vorgelegt werden könne, habe der Gesetzgeber in Arzt- und Zahnarztpraxen unterschiedliche Ersatz-Regelungen und Fristen vorgesehen, die eGK oder eine Bescheinigung der Kasse vorzulegen und damit die Privatabrechnung zu vermeiden. Anders als bei den Ärzten müssen Patienten in Zahnarztpraxen innerhalb von zehn Tagen die neue eGK oder eine von der Krankenkasse ausgestellte Anspruchsberechtigung nachreichen.

Im ärztlichen Bereich hat der Patient laut KZVN spätestens bis zum Quartalsende die Möglichkeit, die eGK oder eine Bescheinigung der Kasse vorzulegen und so eine Privatabrechnung zu vermeiden.

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