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Prüfpflicht bei anonymen Zahnarztbewertungen im Internet

Als „kleinen Lichtblick“ hat der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK), Christian Berger, das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 34/15) vom 1. März 2016 zur Prüfpflicht von Patientenbewertungen auf dem Online-Portal www.jameda.de [1] bezeichnet. Auf die Klage eines Zahnarztes hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Portalbetreiber für abgegebene Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die Prüfpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 
BLZK begrüßt aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Anonyme Kritik, die nicht auf Fakten, sondern auf ungeprüften Behauptungen beruht, kann nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Patienten geschützt werden. Foto: Fotolia/undrey [2]

Anonyme Kritik, die nicht auf Fakten, sondern auf ungeprüften Behauptungen beruht, kann nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Patienten geschützt werden. Foto: Fotolia/undrey

In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) heißt es hierzu: „Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.“ Der BGH geht davon aus, dass die Anonymität des Nutzers bei der Abgabe von „Bewertungen“ die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen verstärkt.

Zahnarzt hat kaum Möglichkeiten, sich gegen unwahre Behauptungen zu wehren

„Der betroffene Arzt oder Zahnarzt hat kaum Möglichkeiten, sich gegen unwahre Behauptungen zur Wehr zu setzen“, sagt der Dr. Eckart Heidenreich, Referent Berufsrecht der BLZK, München. „Er ist darauf angewiesen, dass der Portalanbieter bei Beschwerden prüft, ob die aufgestellten Behauptungen überhaupt zutreffend sind.“

Behandlung muss nachgewiesen werden

Auch nach Auffassung des BGH hätte Jameda im konkreten Fall den Bewertenden auffordern müssen, „den betreffenden Behandlungskontakt genau zu beschreiben und belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen.“

Noch wichtiger erscheint den Repräsentanten der Zahnärztekammer die Rechtsauffassung des Gerichts zur Weitergabe dieser Unterlagen an den betroffenen Zahnarzt. Danach hat der Portalbetreiber jene Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung er ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz in der Lage gewesen ist, an den bewerteten Zahnarzt weiterzuleiten.

Behauptungen müssen geprüft sein

Dazu noch einmal Kammerpräsident Christian Berger: „Das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis ist stets Grundlage für den Behandlungserfolg. Anonyme Kritik, die nicht auf Fakten, sondern auf ungeprüften Behauptungen beruht, kann nicht durch das Persönlichkeitsrecht des Patienten geschützt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht einmal klar ist, ob der anonyme Kritiker einer zahnärztlichen Leistung überhaupt beim betroffenen Zahnarzt in Behandlung war.“