Patientenaufklärung – Rechte, Pflichten und Möglichkeiten

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Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes ist seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verankert. Doch was bedeutet das konkret? Der Artikel gibt einen Überblick darüber, worauf Zahnärzte in Bezug auf ihre Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Patienten achten müssen.

Informationspflichten

Die Regelungen des Paragraf 630 c Absatz 2 und Absatz 3 BGB normieren besondere Informationspflichten des behandelnden Zahnarztes. Danach sind dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Erkennt der behandelnde Zahnarzt Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diesen auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

Wirtschaftliche Aufklärungspflicht

Zudem beinhaltet die gesetzliche Regelung auch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Hat der Behandelnde positive Kenntnis darüber, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich aus den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, so hat der Zahnarzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren.

Darüber hinausgehende Formanforderungen anderer Vorschriften bleiben insoweit unberührt. Das bedeutet, dass im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung die weitergehenden gesetzlichen und gesamtvertraglichen Vorgaben nach wie vor zu beachten sind.

Privatpatienten

Bei privat versicherten Patienten besteht in den meisten Fällen keine Informationspflicht, da der behandelnde Zahnarzt die Verträge seiner Patienten mit deren Versicherungen regelmäßig nicht kennt und daher auch keine Kenntnis vom Umfang der vereinbarten Versicherungsleistungen haben kann. Nur im Fall von Verlangensleistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, besteht für den Behandelnden Klarheit darüber, dass eine Erstattung ausscheidet, sodass der Patient darüber in Textform zu informieren ist.

Die Informationspflichten entfallen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Information verzichtet hat.

Aufklärungspflichten

Die Vorschrift des Paragraf 630 e BGB regelt die sogenannte Eingriffs- oder Risikoaufklärung. Danach ist der behandelnde Zahnarzt verpflichtet, den Patienten über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Im Rahmen der Aufklärung ist zudem auf Behandlungsalternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Delegation der Aufklärung an nicht zahnärztliche Mitarbeiter scheidet aus

Die Aufklärung muss mündlich durch den behandelnden Zahnarzt oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Eine Delegation der Aufklärung an nicht zahnärztliche Mitarbeiter scheidet insoweit aus. Ergänzend kann im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Patienten sodann in Textform auszuhändigen sind.

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt treffen kann. Das heißt, dass der Zahnarzt den Patienten vor jeder Maßnahme aufklären muss, damit dieser durch eine eingehende Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise ausüben kann.

Pauschale Fristen lassen sich dabei nicht festlegen. Bei schwerwiegenden Maßnahmen ist der Patient mindestens einen Tag zuvor aufzuklären. Sind weniger schwerwiegende Maßnahmen erforderlich, kann die Aufklärung noch am Tag des Eingriffs erfolgen. Nicht mehr rechtzeitig ist die Aufklärung allerdings dann, wenn sie direkt vor dem Eingriff stattfindet und bei dem Patienten der Eindruck entsteht, er könne sich nicht mehr gegen die zahnärztliche Maßnahme entscheiden.

Daher sollte die Aufklärung grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass zwischen Aufklärung und Maßnahme eine gewisse zeitliche Nähe besteht. Anderenfalls kann im Einzelfall eine Doppelaufklärung in zeitlicher Nähe zum Eingriff erforderlich sein.

Sinkende Anforderungen bei Notfällen

Handelt es sich um einen Notfall, sinken die Anforderungen an die Aufklärung des Patienten. Das heißt, je dringender die Indikation und je notwendiger der Eingriff ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Aufklärung. Die Bedenkzeit des Patienten kann im Einzelfall verkürzt sein, wenn der Eingriff eilig ist.

Lässt der Eingriff keinen Aufschub zu und drohen anderenfalls erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Patienten, kann die Aufklärungspflicht im Einzelfall sogar entfallen. Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes wandelt sich – jedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktperson lebensgefährlichen Risiken – dann aber zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Aufklärung.

Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein

Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Die Verständlichkeit ist grundsätzlich empfängerorientiert zu verstehen. Das heißt, dass die Aufklärung für den Patienten sowohl sprachlich als auch inhaltlich verständlich sein muss. Deshalb ist beispielsweise ein nur gebrochenes Deutsch sprechender Zahnarzt nicht geeignet, ein Aufklärungsgespräch zu führen. Auch darf die Aufklärung nicht in einer übermäßigen Fachsprache erfolgen.

Abschriften aushändigen

Hat der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung Unterlagen unterzeichnet, sind ihm Abschriften hiervon auszuhändigen. Diese Regelung ist eine Neuerung und muss unbedingt beachtet werden, wenn beispielsweise Aufklärungsbögen und Einwilligungsformulare im Rahmen der Aufklärung verwendet werden.

Sowohl die Informationspflichten als auch die Aufklärungspflichten können in bestimmten Situationen ganz oder teilweise entfallen. In Betracht kommen dabei drei Fälle. Neben der oben bereits angesprochenen Notfallsituation, in der die Aufklärung wegen Dringlichkeit der Durchführung einer Maßnahme oder der Bewusstlosigkeit des Patienten entfallen kann, kann die Aufklärungspflicht im Falle eines sachkundigen oder bereits aufgeklärten Patienten ganz oder teilweise entfallen.

Zudem kann der volljährige Patient von sich aus auf die Information und/oder Aufklärung durch den Zahnarzt verzichten. An den Verzicht auf die Aufklärung hat die Rechtsprechung bisher strenge Voraussetzungen geknüpft, die auch weiterhin gelten. Danach muss der Patient den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich geäußert und die Erforderlichkeit der Behandlung sowie deren Chancen und Risiken zutreffend erkannt haben.

Eine Grundaufklärung kann daher auch in diesem Fall nicht unterbleiben. Der Gesetzgeber nennt ferner erhebliche therapeutische Gründe, die der Informations- und Aufklärungspflicht entgegenstehen können.

Dokumentation der Aufklärung

Gesetzlich geregelt ist zudem, dass der Zahnarzt in den Krankenunterlagen zu dokumentieren hat, dass er den Patienten persönlich informiert und aufgeklärt hat. Dabei sollte der Zahnarzt insbesondere die wesentlichen Punkte des Aufklärungsgesprächs dokumentieren. Dazu zählen die Tatsache, dass aufgeklärt wurde, Ort und Zeitpunkt sowie der wesentliche Inhalt des Aufklärungsgesprächs.

Wurde im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ein Aufklärungsbogen verwendet, ist dieser der Patientenakte beizufügen. Hat der Patient auf die Aufklärung verzichtet, weil er bereits aufgeklärt war oder er von sich aus auf die Aufklärung verzichtet hat, ist dies ebenfalls zu dokumentieren. Zudem sollten bei der Aufklärung anwesende Personen (Zeugen) vermerkt werden.

Dies für den Fall, dass sollte nicht ausreichend dokumentiert worden sein, dass ein Aufklärungsgespräch mit einem bestimmten Inhalt stattgefunden hat, die Aufklärung durch eine Zeugenaussage nachgewiesen werden kann. Gegebenenfalls kann der Zahnarzt den Beweis gehöriger Aufklärung auch durch die überzeugende Schilderung einer ständigen Übung führen.

Fazit

Viele Zahnärzte unterschätzen und vernachlässigen die Bedeutung der Patientenaufklärung sowie deren Dokumentation. Dies ist auch verständlich, da es der Praxisalltag häufig gar nicht zulässt, jeden Patienten im Detail über die durchzuführende Maßnahme aufzuklären. Zudem ist für den Zahnarzt klar, welche Risiken mit einem Eingriff verbunden sein können und diese Risiken sich nur in den allerwenigsten Fällen verwirklichen.

Im Streitfall kann eine Dokumentation bares Geld wert sein

Dennoch liegen die Vorteile einer lückenlosen Dokumentation der Patientenaufklärung sowohl für die Kommunikation mit den Patienten als auch mit dem Team und den Kollegen auf der Hand, darüber sind sich die Zahnärzte einig. Denn die Vorteile – so die Zahnärzte – sprechen für sich: Im Streitfall kann eine Dokumentation bares Geld wert sein. In Mehrbehandlerpraxen sind dadurch alle Kollegen im Bilde. Zudem erleichtert die Dokumentation die Abrechnung und sichert damit Einnahmen.

Anforderungen an die Patientenaufklärung werden immer strenger

Es zeigt sich jedoch, dass die Anforderungen an die Patientenaufklärung immer strenger werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Zahnarzt beim Vorwurf eines Aufklärungsfehlers obliegt, nachzuweisen, dass er den Patienten tatsächlich richtig aufgeklärt hat, ist die Frage nach der richtigen Art und Weise der Patientenaufklärung von entscheidender Bedeutung. Daher sollte sich jeder Zahnarzt vor der Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung nochmals den Stellenwert der Aufklärung vor Augen führen.

Aufgrund der gestiegenen Anforderungen und der ihnen obliegenden Beweislast im Falle des Vorwurfs eines Aufklärungsfehlers ist Zahnärzten dringend dazu zu raten, ihren Patienten die erforderliche umfassende und individuelle Aufklärung zu gewähren, sowie die Aufklärung der Patienten ernst zu nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.