- Chance Praxis - http://www.chance-praxis.de -

Neue Rechte für Telefon- und Internetkunden

Ab jetzt droht weniger Zoff, wenn Kunden von Telekommunikationsunternehmen während der Vertragslaufzeit umziehen. Bislang bestand in diesem Fall grundsätzlich kein Kündigungsrecht, sodass Kunden oft fast zwei Jahre für einen Festnetz- oder DSL-Vertrag bezahlen mussten, den sie am neuen Wohnort nicht mehr nutzen konnten. Wer weiterhin erreichbar sein wollte, musste einen zweiten Vertrag abschließen, doppelte Kostenbelastung inklusive. Diesen Missstand hat der Gesetzgeber nun beseitigt.

Verträge bei Umzug mitnehmen

Neue Rechte für Telefon- und Internetkunden (Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de) [1]

Wer umzieht, kann zukünftig seine Verträge mitnehmen. Foto: Gabi Schoenemann / pixelio.de [2]

„Wer umzieht, kann zukünftig seine Verträge – ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk – ohne Änderung der Laufzeit oder sonstiger Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Anbieter bietet die vereinbarte Leistung dort auch an“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und hat noch weitere Hinweise: „Für den Aufwand darf das Unternehmen ein Entgelt verlangen, das allerdings nicht höher sein darf als für die Schaltung eines Neuanschlusses. Bietet die Firma die bisherige Leistung am neuen Wohnort nicht an, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Noch schneller aussteigen kann man, wenn eine kürzere Frist vereinbart wurde.“ Damit ein Umzug entspannt über die Bühne geht, sollten Kunden folgende Tipps beachten:

Rechtzeitig kümmern: Im ersten Schritt sollten Kunden den Anbieter über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. Für die Antwort ist eine dreiwöchige Frist ratsam. Kann der Anbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf gekündigt werden. Andernfalls können Kunden die Umschaltung der Anschlüsse am Umzugstag beantragen. Dabei helfen einige Firmen mit Formularen, die es per Internet zum Download gibt.

Ganz oder gar nicht: Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genau so erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war. Dazu gehört zum Beispiel auch die Übertragungsrate der Internetverbindung. Wird die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort unterschritten, hat der Kunde ein Kündigungsrecht und muss sich nicht mit der Einstufung in einen anderen Tarif einverstanden erklären. Auch die Vertragslaufzeit bleibt von einem Umzug unberührt. Die bisher übliche Praxis der Anbieter, bei Umzug automatisch eine neue 24-monatige Laufzeit in Gang zu setzen, ist damit passé.

Rufnummernportierung: Nur wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, können Kunden die alte Telefonnummer mitnehmen (portieren). Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird. Anders verhält es sich bei Mobilfunknummern. Diese sind ortsunabhängig und können auch an den neuen Wohnort portiert werden, selbst wenn ein Kunde zum Anbieterwechsel gezwungen ist.

Neue Rechte für Telefon- und Internetkunden (Foto: Iwona Golczyk/pixelio.de) [3]

Auch die Vertragslaufzeit bleibt bei einem Umzug unberührt. Foto: Iwona Golczyk / pixelio.de [2]

Umzug ins Ausland: Die neuen Regeln gelten auch beim Umzug ins Ausland. Da hiesige Firmen nur im Inland ein eigenes Mobilfunknetz betreiben und bei Auslandsgesprächen die Netze der dortigen Anbieter nutzen (Roaming), dürfte regelmäßig die Kündigung greifen.

Bei Bedarf kürzere Laufzeit wählen: Wer absehen kann, dass er vor Ablauf von zwei Jahren an einen anderen Wohnort verschlagen wird, kann dies bereits bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Künftig sind alle Anbieter verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Allerdings: Kürzer laufende Angebote sind oft mit höheren Grundgebühren verbunden, oder es entfallen Subventionen auf Router oder Mobiltelefon. Dafür bleiben Kunden flexibler und sparen sich bei einem Umzug die Zahlung der Grundgebühren über weitere drei Monate.

Rechtlichen Rat zu den neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – Adresse im Internet unter www.vz-nrw.de/beratungsstellen – oder das zentrales Verbrauchertelefon unter der Rufnummer 0900 1 89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Die Mobilfunkpreise können variieren.