MVZ: Neue Chancen für Einzelpraxen?

RA Thomas Bischoff zu den Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricken – neue Wachstumschancen richtig nutzen

Weg frei für Zahnärzte-MVZ: Die bisherige Gründungsbarriere fällt mit der Einführung des Begriffs „fachgruppengleich“ weg. (© Kzenon/Fotolia)

Weg frei für Zahnärzte-MVZ: Die bisherige Gründungsbarriere fällt mit der Einführung des Begriffs „fachgruppengleich“ weg. (© Kzenon/Fotolia)

Das am 11. Juni 2015 vom Bundestag verabschiedete und am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eröffnet zahnärztlichen Einzelpraxen neue Wachstumsmöglichkeiten. Der Weg zur Zahnärzte-MVZ-GmbH ist damit frei. Was bei der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung der Umwandlung beachtet werden sollte.

Bislang durfte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nur fachübergreifend geführt werden, das heißt von Ärzten verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen. Vereinzelt wurden in der Vergangenheit zwar Zusammenschlüsse von Zahnärzten und Kieferorthopäden zugelassen, beispielsweise im Kammerbezirk Nordrhein. Grundsätzlich war das MVZ aber keine Versorgungsform für Zahnärzte.

Im neuen GKV-Versorgungsstrukturgesetz fällt nun diese Gründungsbarriere mit der Einführung des Begriffs „fachgruppengleich“ weg – und entzieht damit Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und Gerichten die Argumentationsgrundlage für ihre bislang ablehnende Haltung. Das eröffnet insbesondere Einzelpraxen die Chance, strukturierter und ohne rechtliche Verrenkungen wachsen zu können, da sie als MVZ eine unbeschränkte Anzahl von Zahnärzten anstellen können.

Wachstumsgrenzen der Einzelpraxis

Die Einzelpraxis ist bezüglich der Anzahl ihrer angestellten Ärzte auf höchstens zwei vollzeitbeschäftigte beziehungsweise vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte beschränkt. In der Realität sieht das dann oft so aus, dass der Seniorpartner den Juniorpartner als „Scheinselbstständigen“ beschäftigt. Eine Lösung, die erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringen und in einigen Fällen auch zu Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug führen kann.

Fakten
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sind auch facharztgleiche MVZ von Zahnärzten möglich. Hier können unbegrenzt angestellte Zahnärzte beschäftigt werden und auch die Zahl der Zweig-praxen ist nicht begrenzt. Eine Option für Einzelpraxen, die damit verbundene Wachstumschancen nutzen wollen, ist die Ein-Mann-GmbH. Dabei sind allerdings steuerliche und haftungsrechtliche Fragen zu beachten.

Wachstumshemmend ist darüber hinaus die Tatsache, dass die Einzelpraxis höchstens zwei Zweigpraxen betreiben darf, während ein MVZ eine solche Begrenzung nicht kennt. Die Eröffnung jeder neuen Zweigpraxis setzt aber auch beim MVZ voraus, dass erstens die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert wird und zweitens die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Dabei ist mittlerweile geklärt, dass nicht nur bei einem unterversorgten Gebiet ein Anspruch auf Genehmigung besteht. Vielmehr ist auch die vorhandene Versorgung durch Spezialisten, wie Kinderzahnärzte, Oralchirurgie etc. ein Prüfkriterium.

Die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes kann durch die entsprechenden Angestellten im Regelfall sichergestellt werden. Das Bundessozialgericht hat nämlich eindeutig festgelegt, dass eine Beschränkung aus der Berufsordnung für Zahnärzte, wonach ein Zahnarzt nur an zwei weiteren Orten tätig sein darf, nicht für ein MVZ berücksichtigt werden kann.

Neue Broschüre zu zahnärztlichen Kooperationen
Neue Broschüre zu zahnärztlichen Kooperationen

Die ZFV-Broschüre Allein oder gemeinsam – moderne Formen der zahnärztlichen Berufsausübung erklärt Spielarten und Optionen für erfolgreiche und zukunftssichere Praxen und gibt Orientierung bei der Suche nach beruflichen und persönlichen Tätigkeits- und Lebensmodellen.

  • Chancen und Risiken einer Kooperation
  • Die Organisationsgemeinschaft
  • Die Berufsausübungsgemeinschaft
  • Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
  • Anstellung, Vertretung und Assistenz bei Zahnärzten
  • Gestaltungsmöglichkeiten für zukunftsorientierte Praxiskooperationen

Schnieder, Karl-Heinz: Allein oder gemeinsam – moderne Formen der zahnärztlichen Berufsausübung, Zahnärztlicher Fach-Verlag Herne, 2014, hrsg. von der Redaktion Die Zahnarzt Woche (DZW), Format DIN A5, 32 Seiten, 18,60 Euro, Bestellnummer im zfv-Shop: 67504

Ein-Mann-GmbH als MVZ

Grundsätzlich lässt sich ein zahnärztliches MVZ als Personengesellschaft (Berufsausübungsgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft), als eingetragene Genossenschaft oder als Kapitalgesellschaft in Form der GmbH realisieren. Gesellschaftsrechtlich ist es ausgeschlossen, dass ein einzelner Zahnarzt eine Personengesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft gründet. Ihm ist es jedoch möglich, ein MVZ als „Ein-Mann-GmbH“ zu errichten. Dafür sind keine weiteren Partner nötig.

Sind die medizinrechtlichen Voraussetzungen für das MVZ erfüllt, empfiehlt sich die Erarbeitung ein gesellschafts- und steuerrechtlichen Konzept, denn was auf den ersten Blick einfach erscheint, hält viele Fallstricke für den auf diesen Gebieten unerfahrenen Zahnarzt bereit. So ist insbesondere die Frage zu klären, wie eine bereits bestehende Einzelpraxis in die GmbH eingebracht werden kann.

Haftungsrisiko und Steuerfalle bei verschleierter Sachgründung

Ein Beispiel für solche Fallstricke: Man gründet eine GmbH im Wege der Bargründung mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Anschließend kauft die GmbH von diesem Geld die Zahnarztpraxis. Das klingt einfach, hat aber verheerende Folgen für den Zahnarzt.

Erstens handelt es sich gesellschaftsrechtlich in diesem Fall gar nicht um eine Bargründung, sondern um eine sogenannte verschleierte Sachgründung, da ja die Zahnarztpraxis von den 25.000 Euro gekauft wurde und das Geld nicht in die GmbH eingelegt wurde. Die verschleierte Sachgründung führt zu einer Haftung des Gesellschafters im Insolvenzfall. Wenn der Geschäftsführer gegenüber dem Handelsregister versichert hat, dass er die vermeintliche Bareinlage zur freien Verfügung erhalten hat, liegt zudem der strafrechtliche Tatbestand der falschen eidesstattlichen Versicherung vor.

Zweitens ist laut Umwandlungssteuererlass diese Form des Einbringens der Praxis in die GmbH nicht zu Buchwerten beziehungsweise steuerneutral möglich. Das bedeutet für den Zahnarzt, dass er eine Schlussbilanz aufstellen muss, in der die Verkehrswerte, insbesondere auch der immaterielle Wert der Praxis, auszuweisen sind. Die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwerten, die beträchtlich sein kann, hat er dann voll als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Der Zahnarzt zahlt also dann Steuern von einem Gewinn, der ihm tatsächlich nie zugeflossen ist. Verfügt der Zahnarzt nicht über ausreichende Liquidität, um die Steuerforderungen des Finanzamts zu erfüllen, läuft er Gefahr, insolvent zu werden.

Steuergünstige MVZ-Gründung

Die Voraussetzung dafür, dass das Einbringen der Einzelpraxis in die GmbH steuerlich neutral unter Fortführung der Buchwerte möglich ist, kann nach den Paragrafen 20 ff. des Umwandlungssteuergesetzes nur dergestalt erfolgen, dass dem Gesellschafter für das Einbringen seiner Praxis neue Gesellschaftsrechte gewährt werden. Das würde bei der „Ein-Mann-GmbH“ bedeuten, dass der Einzelpraxisinhaber durch Einbringen seiner Praxis in die neue GmbH 100 Prozent der Anteile erhält.

Das Einbringen der Praxis kann zum Beispiel im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage erfolgen. Die übertragenen Gegenstände müssen dem Gericht angezeigt werden, damit der Wert der einzelnen Sachgegenstände nachprüfbar ist.

Wer über die Umwandlung einer Einzelpraxis in ein MVZ nachdenkt, sollte sich gesellschafts- und steuerrechtlich unbedingt professionell beraten lassen. Einige Kanzleien bieten hierzu spezielle MVZ-Beratungspakete zu einem überschaubaren Pauschalhonorar an. Diese umfassen die Rechtsformwahl, die steuerliche Beratung und das Erstellen des Gesellschaftsvertrags.

RA Thomas Bischoff, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Medizinrecht, Köln

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