Kündigungsgrund Internet: Surfen am Arbeitsplatz

Fast jeder Zweite surft am Arbeitsplatz im Netz oder telefoniert mit seinem Handy. Doch damit kann man den Job riskieren, denn private Klicks sind vielen Chefs ein Dorn im Auge. Die Computerzeitschrift Chip klärt auf, wann der private Ausflug ins Netz den Job gefährdet.

Shoppen, mailen, Urlaub planen: Nicht jeder Chef sieht es gern, wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz privat surfen. Foto: Fotolia/Syda Productions

Shoppen, mailen, Urlaub planen: Nicht jeder Chef sieht es gern, wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz privat surfen. Foto: Fotolia/Syda Productions

Fast jeder Zweite (46,3 Prozent) surft am Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz im Netz. Das zeigt eine AGOF-Umfrage zum Ort der Internetnutzung in Deutschland im Mai 2015. Wer vor dem nächsten Meeting noch schnell seinen Facebook-Account checkt oder ein Schnäppchen auf eBay ersteigert, riskiert jedoch im schlimmsten Fall seinen Job. Denn die privaten Klicks im Büro sind vielen Chefs ein Dorn im Auge. CHIP fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammen und klärt auf, wann der Gruß von der Firmen-Mailadresse zum Roulettespiel wird.

Arbeitsvertrag

Bei der privaten Nutzung des Internets kommt es in erster Linie auf die internen Regeln des Betriebs an. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man deshalb dringend einen Blick in den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder die Konzernrichtlinien werfen. Dort steht in der Regel, ob – und mitunter wann – Chatten, Surfen oder Mailen am Arbeitsplatz erlaubt oder verboten sind.

Gewohnheitsrecht

Fehlen klares Verbot und ausdrückliche Erlaubnis, wird es heikel. Hier kann es hilfreich sein zu klären, was die Kollegen machen. Nutzen sie das Internet auch für private Zwecke und duldet der Vorgesetzte dies über einen gewissen Zeitraum, sprechen Juristen von einer „betrieblichen Übung“. Konkret bedeutet das: Schaut der Chef seinen Angestellten ein halbes bis ein Jahr lang ohne Gegenmaßnahmen beim Surfen zu, ist es offiziell erlaubt. Manko: Der Chef muss aber tatsächlich wissen, dass der Mitarbeiter privat im Netz unterwegs ist.

Smartphone am Arbeitsplatz

Für privates Surfen braucht es keinen PC. Ein Smartphone reicht aus. Allerdings gelten hier die gleichen Regeln wie für den Office-Rechner. Firmen bezahlen Beschäftige, damit diese ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung stellen. Private Telefonate, Chats oder ähnliches fallen in der Regel nicht darunter. Wer also pausenlos WhatsApp-Nachrichten schreibt und dadurch seinen beruflichen Einsatz vernachlässigt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Als strittig gilt in diesem Zusammenhang die Sozialadäquanz: Ist die Kommunikation über die Nachrichten-App bereits genauso üblich wie ein kurzer Austausch im Büro über diverse Themen? Noch gibt es keine Richtersprüche zu dieser Frage.

Abmahnung kann erfolgen

„Generell können eigene Handys am Arbeitsplatz jedoch nicht verboten werden“, bilanziert Josef Reitberger, Chefredakteur Chip. „Angestellte mit Kindern sollten etwa im Notfall erreichbar sein. Kurze Nachrichten oder Telefonate mit dienstlichem Bezug sind ohnehin erlaubt. Wer zu Hause Bescheid gibt, dass er länger im Büro bleiben muss, hat in der Regel nichts zu befürchten.“ Anders sieht es dagegen bei Diensthandys aus. Hier kann der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen die private Nutzung durchaus untersagen: Apps könnten bei Geschäftsmodellen auf vertrauliche Daten zugreifen – mit unvorhersehbarem Schaden für die Firma.

Technische Lösungen für die private Nutzung des Diensthandys nutzen

Der Chip-Tipp von Reitberger: „Nutzen Sie technische Lösungen für die private Nutzung des Diensthandys wie die BizzTrust-Software. Sie teilt ein Android-Smartphone in zwei logisch getrennte Bereiche – einen beruflichen und einen privaten.“ Privat installierte Apps haben damit keinen Zugriff auf die berufliche Einheit.

Den kompletten Artikel zum Thema „Arbeitsrecht“ finden Interessenten in der Chip 3/2016. Das Magazin ist ab sofort im Handel sowie im CHIP Kiosk erhältlich.

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