In der Ausgabe 6/14 der DZW haben wir dargestellt, dass Erststudiumsaufwendungen keine vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sondern lediglich als Sonderausgaben angesetzt werden können. Dies gilt aber nur, wenn zeitgleich Einkünfte vorliegen.
Die Einkunftsart ist dabei nicht wesentlich. So kann man zum Beispiel bei der Deklaration von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Sonderausgaben für die Berufsausbildung die Kosten für ein Studium ansetzen. Dies ist aber in der Höhe auf 6.000 Euro beschränkt. Eine jahresübergreifende Verlustverrechnung ist zudem bei den Sonderausgaben nicht möglich. Diese Regelung gilt wahrscheinlich für die meisten Steuerbürger, denn mehrheitlich beginnt man sein Studium der Zahnmedizin direkt nach dem Abitur.
Aber was wäre die Welt ohne Ausnahmen, die wir in dieser Fortsetzung der Würdigung dieses steuerlichen Problems darstellen möchten. Es ist nicht unüblich, vor Beginn des Studiums der Zahnmedizin eine Ausbildung zum Zahntechniker zu machen. Vorteilhaft ist dies zumeist fachlich, wenn man an ein späteres Praxislabor denkt, und auch, wenn man sein „Wartezeitenmanagement“ sinnvoll gestalten möchte. Da es keine Mindestdauer für eine Ausbildungszeit gibt, die den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbekosten der Studienkosten erlaubt, wird auch beispielsweise eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, die in der Regel ca. drei Monate dauert, anerkannt. Erheblich ist nur, dass die Ausbildung nachweislich der Einnahmeerzielung diente.
Hinweisen möchten wir auch darauf, dass mit Beendigung des Studiums die „Erstausbildung“ ebenfalls abgeschlossen ist und ein Promotionsstudium als ein zweites Studium zählt und dessen Kosten entsprechend absetzbar sind. Dies gilt spätestens für alle, die keine Ausbildung vor Studienbeginn vorweisen können. Die Promotionsstudienkosten können dann alle ansetzen.
Der Steuer-Tipp: Die Kosten eines Studiums summieren sich schnell auf fünfstellige Beträge, und deshalb ist die Abzugsmöglichkeit von erheblicher finanzieller Bedeutung. Man zählt die Unterkunft, Kosten für Praktika, Literatur, Studiengebühren und vieles mehr dazu. Eine sorgfältige Dokumentation der Kosten ist deshalb zwingend.
Die Absetzbarkeit kann dazu führen, dass Sie aufgrund der Verlustvorträge in der ersten Zeit nahezu steuerfrei arbeiten können. Sollten Sie heute an der Schnittstelle zwischen Studium und Berufsbeginn stehen und die hier dargestellte Situation auf Sie zutreffen, dann bedenken Sie, dass Sie für die letzten vier Jahre eine entsprechende Steuererklärung abgeben können, sofern Sie dies noch nicht gemacht haben.
Wenn Sie aufgrund anderweitiger Einkünfte schon Steuererklärungen abgegeben haben, so prüfen Sie umgehend, bei welchem Bescheid Sie eventuell noch Einspruch einlegen können, um den Verlust nachträglich zu erklären. Natürlich ist es auch hierbei wichtig, dass Sie die entsprechenden Belege noch haben.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass Sie zwischen dem Ansatz als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum einen oder als Sonderausgaben zum anderen unterscheiden müssen. Der erste Ansatz ist nicht der Höhe nach beschränkt, aber abhängig, ob Sie eine Ausbildung vor dem Studium absolviert haben. Der Sonderausgabenabzug ist leider der Höhe nach begrenzt und muss zeitgleichen Einkünften entgegenstehen. Dieser gilt aber wiederum auch für das Erststudium ohne vorherige Ausbildung. Die vorherige Ausbildung ist generell das wesentliche Unterscheidungskriterium, nicht die Tatsache, dass Sie durch das Studium zukünftige Einkünfte erzielen möchten. Warum allerdings ein Erststudium mit und eines ohne vorherige Ausbildung steuerlich unterschiedlich gewürdigt werden, bleibt ein Geheimnis, wenn man dem Fiskus nicht direkt eine monetäre Motivation unterstellen möchte.
Dipl.-Betriebswirt Thomas Becker,
Dipl.-Volkswirt Karl Alexander Mandl, Aachen
(wird fortgesetzt)
Alle im Jahr 2013 erschienenen Beiträge dieser Serie sind auch als praktische Broschüre
im PDF-Format erhältlich, zu beziehen über den Zahnärztlichen Fach-Verlag und online unter www. zfv.de.