G-BA: Erstfassung einer Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Auch für die vertragszahnärztliche Versorgung gibt es künftig eine Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog. Am 15. Dezember 2016 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin die Erstfassung einer Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte.

Zahnärzte können künftig auch Lymphdrainagen, Physiotherapie oder Sprachtherapie verschreiben. Foto: Shutterstock/Zarya Maxim Alexandrovich

Zahnärzte können künftig auch Lymphdrainagen, Physiotherapie oder Sprachtherapie verschreiben. Foto: Shutterstock/Zarya Maxim Alexandrovich

Bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereichs dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnen.

Lymphdrainagen, Physiotherapie oder Sprachtherapie möglich

Heilmittelverordnungen können im zahnärztlichen Bereich dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt. Solche Einsatzgebiete sind zum Beispiel Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, Physiotherapie bei Bewegungsstörungen (und auch bei neurologischen Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben), manuelle Therapie bei Gelenkblockaden und Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen.

Falls dies erforderlich ist, können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln nicht nur der Mund- und Kieferbereich selbst, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.

Gezielte Patientenbehandlung ermöglichen

„Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte ist es uns gelungen, die zahnmedizinischen Besonderheiten der Heilmittelversorgung eindeutig abzubilden und hier eine gezieltere Patientenbehandlung zu ermöglichen. Ich betrachte es als Erfolg, dass wir das schnell und im Konsens auf den Weg bringen konnten“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile. Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu, beschreibt das Ziel der jeweiligen Therapie und legt die Verordnungsmengen im Regelfall fest.

Der Beschluss über die neue Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber nicht vor dem 1. Juli 2017, in Kraft.

 

 

This page as PDF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

*