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Formen der Selbstständigkeit

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Die Selbstständigkeit steht bei Zahnärzten nach wie vor hoch im Kurs. Foto:Coloures-pic/Fotolia

Ärzte und Zahnärzte haben heute vielfältige Möglichkeiten, ihren Beruf auszuüben. Dabei steht die Selbstständigkeit nach wie vor hoch im Kurs. Schließlich bietet sie nicht nur ein gutes Einkommen, sondern auch viel Flexibilität und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Doch welche Form der Berufsausübung passt zu den jeweiligen Vorstellungen? Und von welchen Veränderungen können auch niedergelassene Ärzte aufgrund des neuen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) profitieren? Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) erklärt die wesentlichen Möglichkeiten:

Berufsausübung in der Einzelpraxis

Rund 60 Prozent aller Heilberufler bevorzugen bei ihrer beruflichen Niederlassung die Einzelpraxis, so die Existenzgründungsanalysen der ApoBank. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar: Von den Öffnungszeiten über die Arbeitsabläufe und die medizinische Ausrichtung bis hin zur Raumgestaltung kann alles individuell entschieden werden – und da das Einkommen nicht zwischen den Kollegen aufgeteilt werden muss, entfallen Diskussion über den internen Verteilungsschlüssel. Ende 2011 wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) auch die sogenannte Residenzpflicht aufgehoben, das heißt, der Wohnsitz muss nicht mehr in Praxisnähe gewählt werden.

Bis 2007 hieß Einzelpraxis jedoch auch: Vollzeit. Der Wunsch der Heilberufler nach mehr zeitlicher Flexibilität hat dazu beigetragen, dass seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) eine halbe Zulassung möglich ist. Auch ist seitdem die Anstellung von Kollegen zur Unterstützung in der eigenen Praxis möglich. Für konkrete Vertretungsfälle, wie beispielsweise Elternzeit kann dies mit einem sogenannten Sicherstellungsassistenten erfolgen. Geregelt ist, dass dieser bis zu 36 Monate in Voll- oder Teilzeit in der Praxis tätig sein kann. Hat der angestellte Arzt selbst gesetzliche Ansprüche, wie die Elternzeit, kann nach den Regeln des neuen GKV-VSG eine Vertretung für bis zu drei Jahre beschäftigt werden.

Berufsausübungsgemeinschaft

Ärzte, die sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) niederlassen, haben die Möglichkeit mit einem weiteren Arzt zusammenzuarbeiten. Sie teilen sich den gemeinsamen Patientenstamm und rechnen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung unter einer Abrechnungsnummer ab. Der Gewinn wird nach ihrem individuellen Gesellschaftervertrag, der das Innenverhältnis regelt, aufgeteilt. Den Existenzgründungsanalysen der ApoBank zufolge ist die BAG seit einigen Jahren die häufigste Kooperationsform bei Niederlassungen. Fast 37 Prozent der Hausärzte und 34 Prozent der Fachärzte haben sich 2014 auf diese Weise selbstständig gemacht.

Sowohl mit Blick auf den Einstieg in eine Praxis als auch für die Suche nach einem Nachfolger, kann eine Job-Sharing-BAG interessant sein: Hier erhält ein Junior-Partner eine eingeschränkte Zulassung, die an die des niedergelassenen Senior-Arztes gebunden ist. Nach fünfjähriger Zusammenarbeit wird der Junior bei der Nachfolgeregelung bevorzugt. Auf diese Weise können junge Ärzte früh testen, ob die Selbstständigkeit zu ihnen passt.

Medizinisches Versorgungszentrum

Wie bei der BAG gilt auch für medizinische Versorgungszentren (MVZ) eine Abrechnungsnummer. Gegründet werden kann ein MVZ von zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Kliniken oder bestimmten Einrichtungen. MVZ stand bisher für ein fachübergreifendes Versorgungsangebot unter einem Dach. Mit dem GKV-VSG können auch Ärzte gleicher Fachrichtung ein MVZ gründen. Seit 2012 ist es erforderlich, dass der ärztliche Leiter selbst, als Vertragsarzt oder Angestellter, im MVZ tätig ist. Abhängig von der Rechtsform muss die Geschäftsführung nicht in ärztlicher Hand liegen. Der Betrieb ist mit angestellten und/oder selbstständigen Ärzten möglich. Wie bei der BAG regelt der Gesellschaftervertrag das Innenverhältnis. Mit dem GKV-VSG ist es auch Kommunen möglich, ein MVZ zu gründen und Ärzte anzustellen.

Kostenteilung in der Praxisgemeinschaft

Schließen sich Ärzte nicht zur gemeinsamen Behandlung, sondern nur zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, Personal oder apparativer Einrichtung zusammen, spricht man von einer Praxisgemeinschaft. Bei dieser Form der Kooperation steht die Kostenersparnis im Vordergrund, Behandlungsverträge werden nicht mit der Praxisgemeinschaft geschlossen, sondern mit dem behandelnden Arzt, der auch gegenüber der KV beziehungsweise KZV mit seiner eigenen Abrechnungsnummer abrechnet.
Mehr über die Möglichkeiten der Berufsausübung und der Niederlassung sowie ein Informationsvideo finden Sie unter www.apobank.de/chance-niederlassung [2].