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Die Entscheidung des LG Köln im Pixelio- Fall: Auch die Bild URL selbst muss einen Nachweis zum Urheber enthalten!

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die fehlende Urheberkennzeichnung beim direkten Aufruf einer Pixelio Bild URL ein Urheberrechtsverstoß darstellt (Urteil vom 30. Januar 2014 – Az.: 14 O 427/13 [1]). Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert nachfolgend die Hintergründe. Der Text stammt mit freundlicher Genehmigung dem Blog [2] der Kölner Rechtsanwaltskanzlei wbs Wilde | Beuger | Solmecke (www.wbs-law.de [3]).

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 24 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (40) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er vertritt ebenfalls zahlreiche Künstler, Fotografen und Bildagenturen. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er mehrere Jahre als Journalist. [4]

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 24 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (40) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er vertritt ebenfalls zahlreiche Künstler, Fotografen und Bildagenturen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er mehrere Jahre als Journalist.

 

Im Fall hatte ein Nutzer auf seiner Webseite ein Pixelio Bild genutzt. Das Pixelio Bild war gemäß den Nutzungsbedingungen am Seitenende der Webseite urheberrechtskonform benannt worden. Klickte man jedoch das Bild direkt an, fehlte jeglicher Hinweis auf den Urheber. Das LG Köln sah hier einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Pixelio.

Die Pixelio Nutzungsbedingungen
„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname /PIXELIO’. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“

Das erstaunliche war, dass noch nicht einmal Pixelio selbst davon ausgeht, dass grundsätzlich auch ein Nachweis des Urhebers beim direkten Aufruf des Bildes erfolgen muss: „Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen (…).

Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, zum Beispiel, wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird.”

Das beeindruckte die Richter jedoch nicht und nun fragen sich viele, was diese Entscheidung für Konsequenzen haben wird. Die Rechtsauffassung des LG Köln ist leider ziemlich eindeutig und es ist davon auszugehen, dass daran festgehalten wird. Die Konsequenz wäre jedenfalls, dass der Urhebervermerk nun unter jedem Bild mit Hilfe eines Balkens angebracht werden müsste. Der Nachweis darf jedenfalls nicht direkt auf dem Bild selbst angebracht werden, denn damit würde der Nutzer eine unrechtmäßige Veränderung des Werkes vornehmen.

Klare Fehlentscheidung der Richter
RA Christian Solmecke sieht hierin jedoch eine klare Fehlentscheidung des Gerichts: „Die Richter haben die Nutzungsbedingungen viel zu streng interpretiert. Aus den Nutzungsbedingungen ergibt sich gerade nicht, dass der Nachweis auch beim direkten Aufruf des Bildes unbedingt sichtbar sein muss. Im Gegenteil: Es ist dem Nutzer freigestellt, ob er den Nachweis am Bild selbst oder am Seitenende anbringt. Pixelio wird dabei auch an den Fall gedacht haben, dass Nutzer das Bild auch direkt aufrufen können und dass dann ein Nachweis nicht sichtbar sein kann, der am Seitenende aufgeführt wird. Die Tatsache, dass man Bilder direkt ansteuern kann ist rein technischer Natur und geht weit über die Nutzungsbedingungen hinaus. Fest steht jedenfalls, dass die Richter des LG Köln hier in unrechtmäßiger Weise die Nutzungsbedingungen stark zu Lasten der Nutzer uminterpretiert haben.

Interessant ist an dieser Stelle die Tatsache, dass nun auch Abmahnungen aufgrund der Nutzungsbedingungen von Pixelio selbst denkbar wären, da diese scheinbar zu unklar formuliert sind.“

Es droht eine Abmahnwelle
Sollten die Richter an ihrer Entscheidung festhalten, könnten für die Nutzer der Bilder aus solchen Stockarchiven schwere Zeiten anbrechen. Es droht eine Abmahnwelle.
Die Nutzung von Stockarchivbildern birgt ohnehin allerlei Gefahren und es wird bereits viel aufgrund von fehlerhaften Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Insbesondere die Nutzung von Stockbildarchiven in den sozialen Netzwerken, erweist sich als problematisch.
Mehr dazu in dem Kanzlei-Blog-Text: Social Media und Fotorecht – Die Stockbildarchive [5]