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BGH-Urteil: Zahnarzt gewinnt gegen Gema

Viele Zahnärzte haben gern Musik in den Praxen laufen – auch Radioprogramme. Dafür war bisher Gema-Gebühr fällig. Doch damit ist laut einem neuen BGH-Urteil nun Schluss.

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. (© Fotolia/Oleksandr Delyk) [1]

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. (© Fotolia/Oleksandr Delyk)

Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema). Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Der Zahnarzt hat am 6. August 2003 mit der Gema einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, in dem die Gema dem Zahnarzt das Recht zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Doch diesen Vertrag hat der Zahnarzt am 17. Dezember 2012 fristlos gekündigt. Seine Begründung: Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stelle nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (Az.: C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe dar.

Die Gema hat den Zahnarzt mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 Euro in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Gema ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Gema könne von dem Zahnarzt lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 Euro beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Gema die Verurteilung des Zahnarztes zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 Euro erstrebt. Doch die Revision hatte keinen Erfolg: Die Gema kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Zahnarzt war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Der Bundesgerichtshof gab nun dem Zahnarzt Recht: Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – ist nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.

cp/mge