Angestellter Zahnarzt – Welche Lohnsteuerklasse ist sinnvoll?

Die steigende Zahl angestellter Zahnärzte stellt eine Frage in den Vordergrund, die nicht leicht und schon gar nicht pauschal beantwortet werden kann: die Wahl der Lohnsteuerklasse.

Für die Neugründung einer Einzelpraxis entschieden sich im vergangenen Jahr 11 Prozent der niederlassungswilligen Zahnärzte. (© Robert Kneschke/fotolia)

Die Wahl der Lohnsteuerklasse bei angestellten Zahnärzten sollte überlegt sein. (© Robert Kneschke/fotolia)

Dabei muss man verstehen, dass es sich bei der Lohnsteuer nicht um eine eigene Steuerart handelt, sondern um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. So wie ein selbstständiger Zahnarzt als Bezieher von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit unterjährig Steuervorauszahlungen leistet, so tragen Arbeitnehmer, also Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterjährig die Lohnsteuer, welche direkt vom monatlichen Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird.

Mit dieser einleitenden Erklärung wird deutlich, dass Sie letztlich Einkommensteuer auf Ihr Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zahlen. Ihr Jahreseinkommen ist die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuer. Je geringer der monatliche Abzug durch die Lohnsteuer vom Bruttolohn, desto mehr Geld haben Sie netto im Monat zur Verfügung. Die Höhe Ihrer „Vorauszahlungen“ in Form der Lohnsteuer hat somit nur einen unterjährigen Liquiditätseffekt.

Liquiditätsfalle vermeiden

Aber Vorsicht! Es gilt auch: Je geringer die monatliche Lohnsteuer, desto höher könnte die Steuernachzahlung sein, wenn Sie im Folgejahr Ihre Steuererklärung abgegeben haben. Dann kann sich ein scheinbar positiver Liquiditätseffekt schnell in eine Liquiditätsfalle verwandeln. Die Lohnsteuerklasse sollte daher im Rahmen der Möglichkeiten so gewählt werden, dass die unterjährig abgeführte Lohnsteuer der jährlichen Einkommensteuerschuld entspricht und weder hohe Nachzahlungen noch hohe Erstattungen zu erwarten sind.

Am einfachsten ist die Steuerklassenwahl bei Ledigen, denn diese werden automatisch der Steuerklasse I zugeordnet. Wenn diese einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen können, zählen sie zur Steuerklasse II.

Gestaltungsmöglichkeiten bei Verheirateten und eingetragenen Lebensgemeinschaften

Wahl- und damit Gestaltungsmöglichkeiten zwischen den Steuerklassen III bis V gibt es bei Verheirateten sowie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Verdienen beide Eheleute/Partner gleich viel, so ist die Wahl IV/IV opportun, die zugleich standardmäßig eingerichtet wird. Hat einer der Partner ein höheres Gehalt (Faustregel 60 Prozent zu 40 Prozent), kann man ihn in die „günstigere“ Steuerklasse III einordnen. Der geringer verdienende Partner zählt dann automatisch zur Steuerklasse V. Die Steuerklasse III hat den Vorteil, dass weniger Lohnsteuer abgeführt wird als mit dem gleichen Gehalt in der Steuerklasse IV.

Steuerklasse V: Erhöhte Lohnsteuer reduziert Nettogehalt

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn der Partner in der Steuerklasse V reduziert durch eine erhöhte Lohnsteuer sein Nettogehalt. Dieses ist aber Bemessungsgrundlage diverser Lohnersatzleistungen wie dem Unterhalts-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Auch das Arbeitslosengeld bezieht sich auf das Nettogehalt. Wird eine solche Lohnersatzleistung erwartet, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein.

Aber nochmals zurück auf den Lohnsteuersenkungseffekt bei der Steuerklassenwahl III/V. Diesen Effekt kann man auch bei der Wahl der Steuerklassen IV/IV inklusive eines sogenannten Faktorverfahrens genießen. Der Faktor ist dabei ein steuermindernder Multiplikator, der unter anderem die Wirkungen des Splittingverfahrens einrechnet. Der Faktor wird seitens des Finanzamts für den Einzelfall auf Antrag bekanntgegeben (Teil des Formulars zum Wechsel der Steuerklassen). Dabei ist bei der Ermittlung des Faktors der Lohnunterschied maßgeblich.

Der Vollständigkeit halber weisen wir noch auf die Lohnsteuerklasse VI hin, in der die höchste Lohnsteuer abgeführt wird. Diese Steuerklasse wird gewählt für Personen, die nebenberuflich weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben.

Der Steuer-Tipp: Die Wahl der Steuerklasse ist relativ transparent, weshalb es hierzu auch Optimierungsrechner im Internet gibt. Aber neben dem Faktorverfahren in der Steuerklasse IV und der Lohnunterschiede zwischen den Partnern sind wie beschrieben auch noch andere Punkte zu beachten wie die angesprochene Erwartung des Bezugs von Lohnersatzleistungen.

Wechsel der Steuerklasse bis zum 31. November beantragen

Einen Wechsel der Steuerklasse müssen Sie stets bis zum 31. November des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Nach einer Heirat oder Verpartnerung werden beide Partner der Steuerklasse IV zugeordnet. Eine abweichende Zuordnung muss beantragt werden.

Beachten Sie bitte, dass Sie aufgrund des Liquiditätsvorteils (verringerte Vorauszahlung) bei der Kombination III/V automatisch zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Das Finanzamt möchte ja wissen, ob Sie zu Recht eine geringere Vorauszahlung geleistet haben als gleich verdienende Paare mit der Kombination IV/IV.

Ausgleich durch Einkommensteuererklärung

Bei allen Punkten, die wir in diesem Steuertipp aufgezählt haben gilt: Egal welche Steuerklassenkombination Sie wählen, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung erstellen, bedeutet eine zunächst ungünstige Steuerklassenwahl lediglich, dass Sie unterjährig weniger Geld zur Verfügung haben. Mit der Einkommensteuererklärung gleicht sich dies aus. Sie stellen sich somit mittelfristig nicht schlechter.

Dipl.-Betriebswirt Thomas Becker, Dipl.-Volkswirt Karl Alexander Mandl, Aachen

Zu unseren Autoren:
Die Autoren dieses Beitrags, Dipl.-Betriebswirt Thomas Becker, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, und Dipl.-Volkswirt Karl Alexander Mandl, Bereichsleiter WOTAXmed, sind bei der WOTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH in Aachen tätig.
Kontakt zu den Autoren unter E-Mail info@wotaxmed.de.

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